RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093585 Entscheidungsdatum18.11.2010 Geschäftszahl11Os68/87; 13Os41/92; 9ObA73/08p; 13Os52/10m NormStGB §127 A RechtssatzNur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. Auch Gegenstände, die sich im redlichen Verkehr nicht oder bloß schwer "zu Geld machen" lassen, können dem strafrechtlichen Sachbegriff des § 127 Abs 1 StGB entsprechen. Es kommt vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf der äußeren Tatseite auch auf die wirtschaftliche Funktion der Sache im Vermögen des Bestohlenen an. Die Reduktion des Wertes solcher funktionellen Sachen allein auf ihren Materialwert liefe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwider.Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. Auch Gegenstände, die sich im redlichen Verkehr nicht oder bloß schwer "zu Geld machen" lassen, können dem strafrechtlichen Sachbegriff des Paragraph 127, Absatz eins, StGB entsprechen. Es kommt vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf der äußeren Tatseite auch auf die wirtschaftliche Funktion der Sache im Vermögen des Bestohlenen an. Die Reduktion des Wertes solcher funktionellen Sachen allein auf ihren Materialwert liefe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwider. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-08 11 Os 68/87 Veröff: SSt 58/66 TE OGH 1992-05-20 13 Os 41/92 Vgl auch; nur: Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. (T1) Beisatz: Einzelne Zigaretten. (T2) TE OGH 2008-07-09 9 ObA 73/08p Auch; Beisatz: Hier geringe Mengen unverwertbaren Obsts, das nur noch zum kostenpflichtigen Abtransport bereitstand. (T3) TE OGH 2010-11-18 13 Os 52/10m Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten. (T4)Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (Paragraph 49, KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des Paragraph 127, StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach Paragraph 127, StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093585
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