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{'item': '4Ob568/87'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040176 Entscheidungsdatum15.09.1987 Geschäftszahl4Ob568/87 NormJN §41 Abs1; JN §43 Abs1; ZPO §261 Abs6 RechtssatzDie Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde. Daß das Erstgericht nach der Prozeßüberweisung im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozeßvoraussetzungen nach § 41 JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis; nur der bisher am Verfahren nicht beteiligte Beklagte hat kein Rekursrecht gegen die im Vorprüfungsverfahren ergangenen Zuständigkeitsentscheidungen. Die durch die Streitanhängigkeit bewirkte Beteiligung des Beklagten am Verfahren wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Das Erstgericht darf als überwiesenes Gericht von Amts wegen eine prorogable Unzuständigkeit nicht mehr berücksichtigen. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird, eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet und die neue Verhandlung mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen ist.Die Prozeßüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde. Daß das Erstgericht nach der Prozeßüberweisung im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozeßvoraussetzungen nach Paragraph 41, JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis; nur der bisher am Verfahren nicht beteiligte Beklagte hat kein Rekursrecht gegen die im Vorprüfungsverfahren ergangenen Zuständigkeitsentscheidungen. Die durch die Streitanhängigkeit bewirkte Beteiligung des Beklagten am Verfahren wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Das Erstgericht darf als überwiesenes Gericht von Amts wegen eine prorogable Unzuständigkeit nicht mehr berücksichtigen. Dies folgt aus Paragraph 43, Absatz eins, JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird, eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet und die neue Verhandlung mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-15 4 Ob 568/87 Bem: Die bisher irrtümlich unter dieser Rechtssatznummer aufscheinende Entscheidung des OLG Wien vom 29.12.1976, 3 R 235/76, wurde vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 568/87 abgelehnt. Der bisherige Rechtssatz lautete im Original: "Für das Gericht, an das eine Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, ist die Klage neuerdings bloß gerichtsanhängig im Sinne der §§ 29 und 41 JN. Die Streitanhängigkeit bleibt nämlich erst und nur dann aufrecht, wenn die Zuständigkeitsfrage im Sinne des Gerichtes, an das überwiesen wurde, erledigt ist und in der Hauptsache verhandelt wird. Das Gericht an das eine Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, hat auch hinsichtlich der heilbaren Unzuständigkeit ein selbständiges Prüfungsrecht.Bem: Die bisher irrtümlich unter dieser Rechtssatznummer aufscheinende Entscheidung des OLG Wien vom 29.12.1976, 3 R 235/76, wurde vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 568/87 abgelehnt. Der bisherige Rechtssatz lautete im Original: "Für das Gericht, an das eine Klage gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überwiesen wurde, ist die Klage neuerdings bloß gerichtsanhängig im Sinne der Paragraphen 29 und 41 JN. Die Streitanhängigkeit bleibt nämlich erst und nur dann aufrecht, wenn die Zuständigkeitsfrage im Sinne des Gerichtes, an das überwiesen wurde, erledigt ist und in der Hauptsache verhandelt wird. Das Gericht an das eine Klage gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überwiesen wurde, hat auch hinsichtlich der heilbaren Unzuständigkeit ein selbständiges Prüfungsrecht. OLG Wien vom 29.12.1976, 3 R 235/76 = JBl 1978,604 (ablehnend Simotta)" (T1)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.