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5Ob74/87; 5Ob14/88; 5Ob61/95; 5Ob2157/96h; 5Ob370/97s; 3Ob367/97k; 5Ob127/99h; 5Ob222/99d; 5Ob236/99p; 1Ob23/01s; 5Ob122/01d; 2Ob108/03a; 5Ob172/03k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069987 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob74/87; 5Ob14/88; 5Ob61/95; 5Ob2157/96h; 5Ob370/97s; 3Ob367/97k; 5Ob127/99h; 5Ob222/99d; 5Ob236/99p; 1Ob23

§ 24

Abs 1 (§ 3 Abs 2 Z 3) ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen.Kriterium einer

Paragraph 24, Absatz eins, (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,) ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-22 5 Ob 74/87 TE OGH 1988-02-09 5 Ob 14/88 Auch; Veröff: WoBl 1989,77 = MietSlg XL/7 TE OGH 1996-04-16 5 Ob 61/95 Vgl auch; Beisatz: Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer

§ 24MRG entgegen.

Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, dass auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich. (T1)Vgl auch; Beisatz: Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer

Paragraph 24, MRG entgegen. Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, dass auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich. (T1) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2157/96h Vgl auch; Beisatz: Es fehlt der Liftanlage der Charakter einer

§ 24

Abs 1 MRG, wenn der Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind; aus dem Umstand, dass die Vermieter für die Errichtung der gegenständlichen Anlage Förderungsmittel nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 in Anspruch genommen und die durch die Errichtung dieser Anlage entstehenden Kosten (nur) auf einen Teil der Mieter überwälzt haben, ist für die Qualifikation der Anlage nichts zu gewinnen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Es fehlt der Liftanlage der Charakter einer

Paragraph 24, Absatz eins, MRG, wenn der Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind; aus dem Umstand, dass die Vermieter für die Errichtung der gegenständlichen Anlage Förderungsmittel nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 in Anspruch genommen und die durch die Errichtung dieser Anlage entstehenden Kosten (nur) auf einen Teil der Mieter überwälzt haben, ist für die Qualifikation der Anlage nichts zu gewinnen. (T2) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 370/97s Auch TE OGH 1998-04-15 3 Ob 367/97k TE OGH 1999-05-11 5 Ob 127/99h Vgl auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer und Wohnungseigentümer (§ 19 Abs 1 WEG). (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer und Wohnungseigentümer (Paragraph 19, Absatz eins, WEG). (T3) TE OGH 1999-09-28 5 Ob 222/99d TE OGH 1999-10-12 5 Ob 236/99p Auch; Beisatz: Die Kosten des laufenden Betriebes sowie der Wartung und Instandhaltung eines Aufzuges, der nicht als

§ 3

Abs 2 Z 3 und des § 24 Abs 1 MRG zu qualifizieren ist, sind gemäß der Vereinbarung zu tragen, die der Vermieter mit den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich zwingend, dass den Vermieter keine aus § 3 Abs 2 Z 3 MRG ableitbare Pflicht trifft, derartige Kosten aus den Mietzinseinnahmen (aus der Mietzinsreserve) zu bestreiten. (T4)Auch; Beisatz: Die Kosten des laufenden Betriebes sowie der Wartung und Instandhaltung eines Aufzuges, der nicht als

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 24, Absatz eins, MRG zu qualifizieren ist, sind gemäß der Vereinbarung zu tragen, die der Vermieter mit den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich zwingend, dass den Vermieter keine aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG ableitbare Pflicht trifft, derartige Kosten aus den Mietzinseinnahmen (aus der Mietzinsreserve) zu bestreiten. (T4) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s Auch; Beisatz: Die hier strittige Parkfläche ist keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 3 Abs 2 Z 3 MRG. (T5)Auch; Beisatz: Die hier strittige Parkfläche ist keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG. (T5) Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 122/01d Vgl auch; Beisatz: Hier: Kinderspielräume. (T6) TE OGH 2003-05-21 2 Ob 108/03a Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, ob der Aufzug faktisch auch von Personen benützt werden kann, die nicht Mitglied der Aufzugsgemeinschaft sind. (T7) Beisatz: Die Frage, aus welchen Mitteln der Aufzug errichtet wurde und ob teilweise durch Mieteinnahmen Deckung bestand, hat aber mit jener, ob ein Benützungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu tun. (T8) TE OGH 2003-08-26 5 Ob 172/03k Auch TE OGH 2004-02-10 5 Ob 269/03z Beisatz: Ein Wesensmerkmal der Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG ist, dass die Benützbarkeit für alle Mieter nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird. (T9)Beisatz: Ein Wesensmerkmal der Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG ist, dass die Benützbarkeit für alle Mieter nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird. (T9) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 270/07b Auch; Beisatz: Das Kriterium einer Gemeinschaftsanlage besteht darin, dass es jedem Mit- und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des laufenden Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen. (T10) Beisatz: Hat hingegen ein Mit- oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des §32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters. (T11)Beisatz: Hat hingegen ein Mit- oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des §32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters. (T11) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 287/07b Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. (T12) Beisatz: Liegt eine solche Gemeinschaftsanlage vor, dann dürfen (ausschließlich) die Gesamtkosten des Betriebs auf die zur Benützung berechtigten Mieter überwälzt werden, während der Erhaltungsaufwand, also die Kosten für Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs auflaufen, aus den Hauptmietzins(reserv)en zu decken sind. (T13) Beisatz: Liegt dagegen keine Gemeinschaftsanlage vor, sind die Kosten für Instandhaltung nach der Vereinbarung zu tragen, die der Vermieter mit den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft abgeschlossen hat. (T14) Beisatz: Der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit kann als ein Korrektiv für Fälle erkannt werden, in denen die Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts - unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Vertragslage - praktisch zwangsläufig an faktischen Umständen scheitern muss. (T15) Bem: Zur objektiven Nutzungsmöglichkeit siehe RS0109557. (T16) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t Beisatz: Nach herrschender Auffassung besteht das Wesen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG darin, dass es jedem Mieter rechtlich (= vereinbarungsgemäß) freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen. (T17)Beisatz: Nach herrschender Auffassung besteht das Wesen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG darin, dass es jedem Mieter rechtlich (= vereinbarungsgemäß) freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen. (T17) Beisatz: Kein Mieter, für den eine Benützung des Aufzugs sinnvoll ist, darf vertraglich von der Benützung ausgeschlossen sein. (T18) Beisatz: Wenn also der Bestandgeber dem Rechnung trägt und jenen Mietern, für die eine sinnhafte Aufzugsbenützung und damit Betriebskostentragung nicht in Betracht kommt, ein Benützungsrecht gar nicht erst einräumt, entsteht dadurch keine Sondervereinbarung mit den übrigen Mietern, die vereinbarungsgemäß gegen anteilige Tragung der Betriebskosten zur Benützung berechtigt sind. (T19) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 107/09k Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002). (T20)Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (Paragraph 2, Ziffer eins, WEG 2002). (T20) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 220/11f Auch; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2012-05-30 7 Ob 75/12y TE OGH 2012-05-16 5 Ob 75/12h Beisatz: Nicht hingegen ein Garagenbau, an dessen Stellplätzen für Wohnungseigentümer Zubehörwohnungseigentum begründet ist. (T21) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 10/13a Auch; Beisatz: „Aufwendungen“ für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG sind alle liegenschafts‑ und verwaltungsbezogenen Auslagen, die der Eigentümergemeinschaft erwachsen. Diese sind nach § 32 Abs 1 nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Dazu gehören auch Gemeinschaftsanlagen, deren Wesen darin besteht, dass es jedem Mit‑ und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen. (T22)Auch; Beisatz: „Aufwendungen“ für die Liegenschaft iSd Paragraph 32, Absatz eins, WEG sind alle liegenschafts‑ und verwaltungsbezogenen Auslagen, die der Eigentümergemeinschaft erwachsen. Diese sind nach Paragraph 32, Absatz eins, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Dazu gehören auch Gemeinschaftsanlagen, deren Wesen darin besteht, dass es jedem Mit‑ und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen. (T22) Beisatz: Hinsichtlicher solcher Aufwendungen besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG. (T23)Beisatz: Hinsichtlicher solcher Aufwendungen besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG. (T23) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 170/13f Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T24) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 176/14i Vgl auch; Beis wie T20 TE OGH 2015-04-28 5 Ob 226/14t Vgl; Beis ähnlich wie T22; Veröff: SZ 2015/39 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 83/15i TE OGH 2016-05-18 5 Ob 216/15y Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2017-10-23 5 Ob 169/17i Auch; Beisatz: Eine Gassteigleitung, die Heiz‑ und/oder Warmwasseraufbereitungszwecken in den Mietobjekten dient, ist keine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 MRG. (T25)Auch; Beisatz: Eine Gassteigleitung, die Heiz‑ und/oder Warmwasseraufbereitungszwecken in den Mietobjekten dient, ist keine Gemeinschaftsanlage iSd Paragraph 24, MRG. (T25) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 7/18t Auch; Beis wie T22 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 116/19y Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 103/19m Beis wie T12; Beis wie T24; Veröff: SZ 2019/108 TE OGH 2020-05-26 10 Ob 6/20k Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG gelten die in § 24 Abs 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht. Somit werden im Anwendungsbereich des WGG die Heiz- und Warmwasserkosten (sofern sie nicht nach den zwingenden Vorgaben des HeizKG abzurechnen sind) – ebenfalls nicht disponibel – nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. (T26)Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG gelten die in Paragraph 24, Absatz eins, MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG nicht. Somit werden im Anwendungsbereich des WGG die Heiz- und Warmwasserkosten (sofern sie nicht nach den zwingenden Vorgaben des HeizKG abzurechnen sind) – ebenfalls nicht disponibel – nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. (T26) TE OGH 2021-11-29 8 Ob 118/21t Vgl; Beisatz: Hier: Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil er gerade nicht unter Beweis gestellt hat, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten zur Benützung des später errichteten Aufzugs berechtigt ist. (T27) TE OGH 2022-11-24 5 Ob 120/22s Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2024-02-21 6 Ob 179/23a Beisatz wie T12 Beisatz: Da es auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung ankommt, sind der Inhalt des Mietvertrags und allfällige sonstige ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen maßgeblich. (T28) TE OGH 2024-09-03 5 Ob 4/24k Beisatz wie T22 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 146/24t vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T17: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die besondere Aufwendungen (Grundsteuer, Kosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen, Kosten der Betreuung von allen Mietern zur Verfügung stehenden Grünanlagen) auf die Mieter überwälzt. (T29) TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i vgl; Beisatz: Das Kriterium, dass es jedem Mieter rechtlich frei stehen muss, die Anlage – gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs – zu benützen, normiert die grundsätzliche Schädlichkeit einer Sondernutzung für die Annahme einer Gemeinschaftsanlage. (T30) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069987

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.