RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023753 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob608/87; 2Ob548/88; 7Ob726/88; 2Ob574/88; 2Ob97/89; 4Ob615/89; 3Ob519/89; 7Ob655/90; 5Ob522/94; 7Ob595/95; 10Ob2009/96f; 1Ob2269/96z; 7Ob2339/96p; 2Ob268/98w; 1Ob50/99f; 8Ob168/01s; 4Ob31/07y; 2Ob241/06i; 1Ob134/07y; 10Ob96/07a; 4Ob151/15g; 6Ob237/24g NormABGB §1295 Ia9 ABGB §1295 IIf6 ABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a KO §69 Abs2 StGB §159 Abs1 Z2 StGB §159 Abs2 nF Rechtssatz§ 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen.Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-23 1 Ob 608/87 Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165 TE OGH 1988-12-06 2 Ob 548/88 nur: Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen. (T1) nur: Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen. (T1) Veröff: RdW 1989,131 = WBl 1989,117 (Karollus) = ÖBA 1989,619 (Apathy) = GesRZ 1990,42 TE OGH 1989-02-23 7 Ob 726/88 Auch; nur: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. (T2) Auch; nur: Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. (T2) Beisatz: Das Entstehen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Eingehen neuer Schulden zu verstehen. (T3) Veröff: RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155 TE OGH 1989-04-25 2 Ob 574/88 nur: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert. (T4)nur: Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert. (T4) TE OGH 1989-08-30 2 Ob 97/89 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1989-11-07 4 Ob 615/89 Auch; Veröff: WBl 1990,147 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 519/89 nur T1; Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,323 (P Bydlinski) = RdW 1990,251 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 655/90 nur T1 TE OGH 1994-05-17 5 Ob 522/94 nur T1; Beisatz: Hier: Der Sozialversicherungsträger (Kläger) ist so zu stellen, als hätte er bei unverzüglicher Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH deren Dienstnehmern keinen Versicherungsschutz gewähren müssen oder hiefür die im Gesetz vorgesehenen, dem Versicherungsschutz äquivalenten Beiträge erhalten. Verzugszinsen für dennoch aufgelaufene Beitragsrückstände sind von diesem zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. Zu ersetzen hat der Geschäftsführer der GmbH jedoch nur jenen Schaden, der durch sein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist. (T5) TE OGH 1995-09-13 7 Ob 595/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2009/96f nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers bewegt sich bei schuldhafter Übertretung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB in der Höhe des Vertrauensschadens. (T6)nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers bewegt sich bei schuldhafter Übertretung der Schutznorm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Höhe des Vertrauensschadens. (T6) TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2269/96z Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung die klagende Partei offenbar anstrebt, wird vom Geschäftsführer bei Konkursverschleppung nicht gehaftet. (T7) TE OGH 1997-10-22 7 Ob 2339/96p Vgl auch; Veröff: SZ 70/215 TE OGH 1998-11-19 2 Ob 268/98w Vgl; nur T1; Beis wie T5 nur: Verzugszinsen für dennoch aufgelaufene Beitragsrückstände sind von diesem zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. (T8) Beisatz: Hier: § 159 Abs 1 Z 1 StGB. (T9)Beisatz: Hier: Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (T9) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 50/99f Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Der Sozialversicherungsträger (Kläger) ist so zu stellen, als hätte er bei unverzüglicher Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH deren Dienstnehmern keinen Versicherungsschutz gewähren müssen oder hiefür die im Gesetz vorgesehenen, dem Versicherungsschutz äquivalenten Beiträge erhalten. (T10) Veröff: SZ 72/76 TE OGH 2001-12-13 8 Ob 168/01s Auch; Beis wie T7; Beisatz: Fordert ein Neugläubiger das positive Vertragsinteresse, ist die Klage unschlüssig. (T11) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 31/07y Auch; nur T1; Beisatz: § 69 Abs 2 KO hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. (T12) Beisatz: Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T13)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 69, Absatz 2, KO hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. (T12) Beisatz: Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T13) Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T14) Veröff: SZ 2007/40 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 241/06i Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76). (T15) Beis wie T5; Beis wie T3 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 134/07y Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2007/162 TE OGH 2008-01-15 10 Ob 96/07a Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Verursacht und potenziell ersatzfähig ist nur das negative Interesse. (T16) Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T17) TE OGH 2015-09-22 4 Ob 151/15g Auch; Veröff: SZ 2015/100 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 237/24g vgl; Beisatz wie T5 nur: Zu ersetzen hat ein Geschäftsführer jenen Schaden, der durch sein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfasst ist. (T18) Beisatz: Hier: Beurteilung der Haftung für Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer (Alt)Forderung (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023753
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.