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{'item': ['1Ob608/87', '7Ob726/88', '3Ob519/89', '7Ob629/95', '10Ob2009/96f', '1Ob2269/96z', '6Ob72/06s', '4Ob31/07y', '2Ob241/06i', '1Ob134/07y', '8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023910 Entscheidungsdatum23.09.1987 Geschäftszahl1Ob608/87; 7Ob726/88; 3Ob519/89; 7Ob629/95; 10Ob2009/96f; 1Ob2269/96z; 6Ob72/06s; 4Ob31/07y; 2Ob241/06i; 1Ob

§67

;

§69

ABGB §1295 IIf6; ABGB §1311 römisch zwei a;

§67

;

§69

Rechtssatz§ 69

bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69

verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren.Paragraph 69,

bezweckt, den Gläubigern das zu ihrer Befriedigung notwendige Gesellschaftsvermögen nicht zu entziehen, schützt aber nicht das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des Paragraph 69,

verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-23 1 Ob 608/87 Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165 TE OGH 1989-02-23 7 Ob 726/88 Auch; Beisatz: Quotenschaden ist die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten

nkursquote und demjenigen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätte. (T1) Veröff: RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155 = EvBl 1989/122 S 462 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 519/89 Beis wie T1; nur: Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des § 69

verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren. (T2) Veröff: SZ 62/160 = RdW 1990,251 = JBl 1990,322 (P Bydlinski)Beis wie T1; nur: Auch ein Neugläubiger kann daher, wird die Schutzvorschrift des Paragraph 69,

verletzt, nur den Quotenschaden ersetzt begehren. (T2) Veröff: SZ 62/160 = RdW 1990,251 = JBl 1990,322 (P Bydlinski) TE OGH 1995-11-08 7 Ob 629/95 nur T2 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2009/96f Vgl auch; nur T2 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2269/96z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 72/06s Vgl auch; Beisatz: Nur bei Anfechtungsansprüchen, nicht aber bei Schadenersatzansprüchen ist die Klagslegitimation des Masseverwalters hinsichtlich des Quotenschadens zu bejahen. (T3) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 31/07y Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: § 69 Abs 2

hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. (T4); Beisatz: Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T5); Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T6); Veröff: SZ 2007/40Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Paragraph 69, Absatz 2,

hat jedenfalls auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden zum Ziel. (T4); Beisatz: Hier nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T5); Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T6); Veröff: SZ 2007/40 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 241/06i Gegenteilig; Beis wie T4 (vergleiche auch schon 7 Ob 2339/96); Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr

ntrahiert (7Ob2339/96p; 1Ob 50/99f = SZ72/76). (T7); Bem: Vergleiche zur gegenteiligen Judikatur RS0023753 und RS0095751. (T8) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 134/07y Gegenteilig; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/162 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 108/08b Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Altgläubiger, also jene

nkursgläubiger, die ihre

nkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (60 Tage nach objektiv erkennbarem Insolvenzeintritt - vgl §69 Abs2

) der Insolvenzverschleppung erworben haben, können den sogenannten „Quotenschaden" geltend machen, weil §69

weitere Masseschmälerungen nach Insolvenzeintritt verhindern soll und damit jedenfalls den Zweck hat, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen. (T9); Beisatz: Hier: Altgläubiger. (T10); Veröff: SZ 2009/20Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Altgläubiger, also jene

nkursgläubiger, die ihre

nkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (60 Tage nach objektiv erkennbarem Insolvenzeintritt - vergleiche §69 Abs2

) der Insolvenzverschleppung erworben haben, können den sogenannten „Quotenschaden" geltend machen, weil §69

weitere Masseschmälerungen nach Insolvenzeintritt verhindern soll und damit jedenfalls den Zweck hat, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen. (T9); Beisatz: Hier: Altgläubiger. (T10); Veröff: SZ 2009/20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.