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{'item': '1Ob608/87; 3Ob519/89; 7Ob598/92; 1Ob2269/96z; 9ObA416/97k; 8Ob4/03a; 4Ob31/07y; 2Ob241/06i; 1Ob134/07y; 8Ob124/07d; 9ObA117/06f; 8Ob108/08b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027441 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob608/87; 3Ob519/89; 7Ob598/92; 1Ob2269/96z; 9ObA416/97k; 8Ob4/03a; 4Ob31/07y; 2Ob241/06i; 1Ob134/07y; 8Ob124/07d; 9ObA117/06f; 8Ob108/08b; 10Ob5/11z; 4Ob71/11m; 2Ob117/12p; 8Ob117/15m; 17Ob2/25f; 6Ob106/25v; 6Ob237/24g NormABGB §1295 Ia9 ABGB §1304 F ABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a KO §69 RechtssatzDie Bestimmung des § 69 KO ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.Die Bestimmung des Paragraph 69, KO ist im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-23 1 Ob 608/87 Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = ÖBA 1988,165 = WBl 1988,58 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 519/89 Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,323 (P Bydlinski) = ÖBA 1990,554 (Apathy) = RdW 1990,251 TE OGH 1992-10-15 7 Ob 598/92 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2269/96z Auch TE OGH 1998-04-29 9 ObA 416/97k Auch TE OGH 2003-02-13 8 Ob 4/03a Beisatz: Hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung durch den Geschäftsführer räumt die Rechtsordnung den Gläubigern also eine rechtlich geschützte Position ein. (T1) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 31/07y Veröff: SZ 2007/40 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 241/06i Beisatz: Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst. (T2) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 134/07y Beisatz: Der Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T3); Veröff: SZ 2007/162Beisatz: Der Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, KO besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T3); Veröff: SZ 2007/162 TE OGH 2007-12-17 8 Ob 124/07d Auch; Veröff: SZ 2007/200 TE OGH 2008-04-10 9 ObA 117/06f Auch; Veröff: SZ 2008/51 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 108/08b Veröff: SZ 2009/20 TE OGH 2011-03-01 10 Ob 5/11z Auch; Beisatz: § 69 KO (jetzt: IO) ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger und nicht des insolventen Unternehmens. (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 69, KO (jetzt: IO) ist ein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB zugunsten der Gläubiger und nicht des insolventen Unternehmens. (T4) TE OGH 2011-06-21 4 Ob 71/11m Auch TE OGH 2012-10-11 2 Ob 117/12p Beisatz: Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst. (T5); Beisatz: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen nicht vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO erfasst sein kann und dass ‑ je nach konkretem Kenntnisstand ‑ bei der Gewährung von Darlehen an den Schuldner auch ein Mitverschulden in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Wesentlich für ein allfälliges Mitverschulden ist, wie dem Gläubiger die finanzielle Situation des Schuldners dargestellt worden ist. (T7); Bem: Vgl 1 Ob 134/07y. (T8)Beisatz: Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst. (T5); Beisatz: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen nicht vom Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, KO erfasst sein kann und dass ‑ je nach konkretem Kenntnisstand ‑ bei der Gewährung von Darlehen an den Schuldner auch ein Mitverschulden in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Wesentlich für ein allfälliges Mitverschulden ist, wie dem Gläubiger die finanzielle Situation des Schuldners dargestellt worden ist. (T7); Bem: Vgl 1 Ob 134/07y. (T8) TE OGH 2015-11-25 8 Ob 117/15m Auch TE OGH 2025-06-26 17 Ob 2/25f Beisatz: Hier: Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens verneint. (T9) TE OGH 2025-10-16 6 Ob 106/25v TE OGH 2026-02-24 6 Ob 237/24g Beisatz wie T4: Hier: Beurteilung der Haftung für Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer (Alt)Forderung (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027441

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.