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{'item': '3Ob524/87; 1Ob629/95; 2Ob501/95; 1Ob181/00z; 2Ob284/99z; 3Ob121/04x; 6Ob64/05p; 1Ob32/08z; 2Ob217/09i; 4Ob117/10z; 9Ob2/15g; 5Ob35/19m; 6Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034137 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl3Ob524/87; 1Ob629/95; 2Ob501/95; 1Ob181/00z; 2Ob284/99z; 3Ob121/04x; 6Ob64/05p; 1Ob32/08z; 2Ob217/09i; 4Ob117/10z; 9Ob2/15g; 5Ob35/19m; 6Ob24/19a; 5Ob103/19m; 6Ob112/22x; 9Ob77/23y NormABGB §1486 Z1 RechtssatzDie weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312).Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312). EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-23 3 Ob 524/87 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 629/95 TE OGH 1997-04-10 2 Ob 501/95 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 181/00z nur: Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T1)nur: Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T1) TE OGH 2000-12-21 2 Ob 284/99z nur T1; Beisatz: Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, dass darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht wurden oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. (T2) Beisatz: Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören, unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". (T3)Beisatz: Maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Damit fallen auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Gruppen gehören, unter den Begriff der "Geschäfte des täglichen Lebens". (T3) Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 1486 ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T4)Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 1486, ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T4) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 121/04x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 64/05p Beisatz: Ausgenommen sind nur Forderungen für Leistungen, die aus Gefälligkeit erbracht werden oder die etwa nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. (T5) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 32/08z Vgl auch; Beisatz: Von § 1486 Z 1 ABGB werden nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften. (T6)Vgl auch; Beisatz: Von Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB werden nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandersatzansprüche nach Paragraph 1041, ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch Paragraph 1486, ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften. (T6) Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T7)Beisatz: Kondiktionsansprüche nach Paragraph 1431, ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. (T7) Veröff: SZ 2008/40 TE OGH 2010-09-15 2 Ob 217/09i Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Voraussetzung für die kurze Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB ist jedenfalls, dass der Anspruchsteller an oder für den Anspruchsgegner ‑ wenn auch nicht vertraglich gedeckte - Leistungen erbrachte. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Voraussetzung für die kurze Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB ist jedenfalls, dass der Anspruchsteller an oder für den Anspruchsgegner ‑ wenn auch nicht vertraglich gedeckte - Leistungen erbrachte. (T8) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 117/10z Auch; Beisatz: Das Motiv des Gesetzgebers zur Verkürzung der Verjährungszeit lag in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. (T9) Veröff: SZ 2010/119 TE OGH 2015-02-25 9 Ob 2/15g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 35/19m Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2019-07-24 6 Ob 24/19a Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 103/19m Veröff: SZ 2019/108 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 112/22x Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 1486 Z 4 ABGB. (T10)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB. (T10) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 77/23y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034137

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.