RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.09.1987 Geschäftszahl2Ob46/87; 3Ob48/89; 2Ob119/09b NormEKHG §14; EKHG §15; VersVG §155 Abs1; VersVG §156 Abs3 RechtssatzDer für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Pflegeperson ist kein Rentenanspruch im Sinne der §§ 14, 15 EKHG und daher bloß mit dem in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten.Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Pflegeperson ist kein Rentenanspruch im Sinne der Paragraphen 14, 15, EKHG und daher bloß mit dem in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten. EntscheidungstexteTE OGH 1987/09/29 2 Ob 46/87 Veröff: ZVR 1988/108 S 233 = VersRdSch 1988,397 TE OGH 1990/03/14 3 Ob 48/89 nur: Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ist kein Rentenanspruch im Sinne der §§ 14, 15 EKHG und daher bloß mit dem in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten. (T1) nur: Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ist kein Rentenanspruch im Sinne der Paragraphen 14, 15, EKHG und daher bloß mit dem in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten. (T1) TE OGH 2009/11/26 2 Ob 119/09b Auch; nur T1; Beisatz: Für die Schadensberechnung bei der Haftpflicht nach dem EKHG kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte Ersatz für den Unterhaltsentgang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, werden nicht in Form von Renten erbracht, sodass sie den zur Verfügung stehenden Kapitalbetrag mindern. Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Haftungsbegrenzung für Renten zu vermeiden. Diesbezügliche Aspekte der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG sind für die Haftpflicht nach dem EKHG nicht von Bedeutung. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Für die Schadensberechnung bei der Haftpflicht nach dem EKHG kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte Ersatz für den Unterhaltsentgang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, werden nicht in Form von Renten erbracht, sodass sie den zur Verfügung stehenden Kapitalbetrag mindern. Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Haftungsbegrenzung für Renten zu vermeiden. Diesbezügliche Aspekte der Schadensberechnung nach den Paragraphen 155, f VersVG sind für die Haftpflicht nach dem EKHG nicht von Bedeutung. (T2) RechtssatznummerRS0058371
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.