Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben; wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an nur für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann kann die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht schaden. Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht.Die Gleichwertigkeit ist am
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben; wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an nur für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann kann die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht schaden. Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-29 4 Ob 537/87 Veröff: MietSlg XXXIX/41 TE OGH 1988-04-28 7 Ob 565/88 Auch; nur: Die Gleichwertigkeit ist am
Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. (T1) Beisatz: Die Umwidmung von nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, stellt den Kündigungsgrund dar. (T2)Auch; nur: Die Gleichwertigkeit ist am
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. (T1) Beisatz: Die Umwidmung von nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, stellt den Kündigungsgrund dar. (T2) TE OGH 1988-07-12 2 Ob 562/88 nur: Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht. (T3) TE OGH 1989-08-30 2 Ob 553/89 nur T1 TE OGH 1989-09-21 8 Ob 555/89 Auch TE OGH 1993-04-22 8 Ob 512/93 Auch TE OGH 1993-10-14 8 Ob 1647/93 nur T3 TE OGH 1994-05-25 3 Ob 534/94 nur: Die Gleichwertigkeit ist am
Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben. (T4)nur: Die Gleichwertigkeit ist am
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben. (T4) TE OGH 1996-01-16 4 Ob 506/96 Auch TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2261/96w Auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verwendung eines Teehauses als Pizzeria - gleichwertig. (T5) TE OGH 1997-02-13 2 Ob 5/97t nur: Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben. (T6) TE OGH 1997-07-08 5 Ob 245/97h Ähnlich TE OGH 1997-10-22 9 Ob 241/97z nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit 24-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden. (T7) Veröff: SZ 70/218 TE OGH 2022-03-16 2 Ob 218/21d TE OGH 2024-05-23 4 Ob 47/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070397
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