4Ob551/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.09.1987 Geschäftszahl4Ob551/87 NormABGB §832;
RechtssatzIn § 832 ABGB ist die Frage abschließend geregelt, ob der Miteigentümer einer Sache die Erben wirksam verpflichten kann, die Gemeinschaft in Ansehung dieser Sache niemals aufzuheben. Da ihm dieses Recht nicht zusteht, ist eine darauf gerichtete Auflage, die als auflösende Bedingung anzusehen ist ( § 709 ABGB ), als nicht beigesetzt anzusehen ( § 698 letzter Satz ABGB ).In Paragraph 832, ABGB ist die Frage abschließend geregelt, ob der Miteigentümer einer Sache die Erben wirksam verpflichten kann, die Gemeinschaft in Ansehung dieser Sache niemals aufzuheben. Da ihm dieses Recht nicht zusteht, ist eine darauf gerichtete Auflage, die als auflösende Bedingung anzusehen ist ( Paragraph 709, ABGB ), als nicht beigesetzt anzusehen ( Paragraph 698, letzter Satz ABGB ).
EntscheidungstexteTE OGH 1987/09/29 4 Ob 551/87 RechtssatznummerRS0013377