RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063121 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl4Ob560/87; 7Ob642/88; 6Ob629/95; 6Ob2127/96d; 8Ob126/03t; 1Ob200/05a; 4Ob153/06p; 4Ob192/06y; 3Ob25/07h; 8Ob164/06k; 3Ob160/08p; 3Ob9/11m; 1Ob13/11k; 2Ob62/10x; 1Ob231/10t; 1Ob200/11k; 4Ob29/14i; 2Ob58/14i; 3Ob119/15v; 8Ob6/16i; 8Ob137/15b; 9Ob33/16t; 4Ob7/17h; 9Ob21/17d; 3Ob155/17s; 9Ob68/18t; 5Ob112/19k; 3Ob201/20k; 4Ob109/21i; 4Ob113/22d; 1Ob60/23i; 5Ob213/22t; 9Ob25/23a; 6Ob131/24v; 10Ob36/25d NormEheG §68 JWG §4 Abs3 oöJWG §8 Abs2 SHG allg RechtssatzDer vom OGH wiederholt ausgesprochene Rechtssatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht (SZ 22/118; EFSlg 32941, 37619, 37620; SZ 55/129), kann dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung (aufgeschobener) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruches des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-29 4 Ob 560/87 Veröff: SZ 60/191 = EvBl 1988/16 S 113 = RZ 1988/2 S 15 = ÖA 1988,49 = EFSlg XXIV/5 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 642/88 Gegenteilig TE OGH 1995-10-12 6 Ob 629/95 Vgl auch TE OGH 1996-11-07 6 Ob 2127/96d Vgl auch TE OGH 2004-01-23 8 Ob 126/03t Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten im Anwendungsbereich des oö SHG. (T1) TE OGH 2005-12-13 1 Ob 200/05a Vgl; Beisatz: Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (Hier: § 26 Abs 1 Wr SHG) (T2)Vgl; Beisatz: Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (Hier: Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG) (T2) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 153/06p Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Sowohl §11 Tiroler Sozialhilfegesetz als auch § 13 Tiroler Sozialhilfegesetz enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete - Legalzession der Unterhaltsansprüche. (T3)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Sowohl §11 Tiroler Sozialhilfegesetz als auch Paragraph 13, Tiroler Sozialhilfegesetz enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete - Legalzession der Unterhaltsansprüche. (T3) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 192/06y Auch; Beisatz: Ansprüche nach § 947 ABGB gehen nach § 11 TSHG (nunmehr § 13 TGSG) mit Anzeige an den Schuldner auf das Land über („aufgeschobene" Legalzession). (T4)Auch; Beisatz: Ansprüche nach Paragraph 947, ABGB gehen nach Paragraph 11, TSHG (nunmehr Paragraph 13, TGSG) mit Anzeige an den Schuldner auf das Land über („aufgeschobene" Legalzession). (T4) Veröff: SZ 2006/172 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 25/07h Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige soll durch die Gewährung von Sozialhilfe nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers von seiner Verpflichtung entlastet werden. (T5) Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB II sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T6)Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB römisch zwei sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T6) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 164/06k Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 160/08p Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T7) Veröff: SZ 2008/143 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 9/11m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 13/11k TE OGH 2011-03-29 2 Ob 62/10x Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und nach § 68a EheG angewandt. (T8)Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG und nach Paragraph 68 a, EheG angewandt. (T8) TE OGH 2011-01-26 1 Ob 231/10t Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7 Veröff: SZ 2011/8 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 200/11k Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG angewandt. (T9)Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG angewandt. (T9) Beisatz: Mietbeihilfen und Beiträge zu den Heizkosten nach dem WSHG unterliegen sowohl der Rückzahlungspflicht nach § 26 WSHG als auch der „aufgeschobenen“ Legalzession nach § 27 WSHG. Ebenfalls sind nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.