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{'item': '4Ob560/87; 7Ob642/88; 6Ob629/95; 6Ob2127/96d; 8Ob126/03t; 1Ob200/05a; 4Ob153/06p; 4Ob192/06y; 3Ob25/07h; 8Ob164/06k; 3Ob160/08p; 3Ob9/11m; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063121 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl4Ob560/87; 7Ob642/88; 6Ob629/95; 6Ob2127/96d; 8Ob126/03t; 1Ob200/05a; 4Ob153/06p; 4Ob192/06y; 3Ob25/07h; 8Ob164/06k; 3Ob160/08p; 3Ob9/11m; 1Ob13/11k; 2Ob62/10x; 1Ob231/10t; 1Ob200/11k; 4Ob29/14i; 2Ob58/14i; 3Ob119/15v; 8Ob6/16i; 8Ob137/15b; 9Ob33/16t; 4Ob7/17h; 9Ob21/17d; 3Ob155/17s; 9Ob68/18t; 5Ob112/19k; 3Ob201/20k; 4Ob109/21i; 4Ob113/22d; 1Ob60/23i; 5Ob213/22t; 9Ob25/23a; 6Ob131/24v; 10Ob36/25d NormEheG §68 JWG §4 Abs3 oöJWG §8 Abs2 SHG allg RechtssatzDer vom OGH wiederholt ausgesprochene Rechtssatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht (SZ 22/118; EFSlg 32941, 37619, 37620; SZ 55/129), kann dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung (aufgeschobener) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruches des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-29 4 Ob 560/87 Veröff: SZ 60/191 = EvBl 1988/16 S 113 = RZ 1988/2 S 15 = ÖA 1988,49 = EFSlg XXIV/5 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 642/88 Gegenteilig TE OGH 1995-10-12 6 Ob 629/95 Vgl auch TE OGH 1996-11-07 6 Ob 2127/96d Vgl auch TE OGH 2004-01-23 8 Ob 126/03t Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten im Anwendungsbereich des oö SHG. (T1) TE OGH 2005-12-13 1 Ob 200/05a Vgl; Beisatz: Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (Hier: § 26 Abs 1 Wr SHG) (T2)Vgl; Beisatz: Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (Hier: Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG) (T2) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 153/06p Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Sowohl §11 Tiroler Sozialhilfegesetz als auch § 13 Tiroler Sozialhilfegesetz enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete - Legalzession der Unterhaltsansprüche. (T3)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Sowohl §11 Tiroler Sozialhilfegesetz als auch Paragraph 13, Tiroler Sozialhilfegesetz enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete - Legalzession der Unterhaltsansprüche. (T3) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 192/06y Auch; Beisatz: Ansprüche nach § 947 ABGB gehen nach § 11 TSHG (nunmehr § 13 TGSG) mit Anzeige an den Schuldner auf das Land über („aufgeschobene" Legalzession). (T4)Auch; Beisatz: Ansprüche nach Paragraph 947, ABGB gehen nach Paragraph 11, TSHG (nunmehr Paragraph 13, TGSG) mit Anzeige an den Schuldner auf das Land über („aufgeschobene" Legalzession). (T4) Veröff: SZ 2006/172 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 25/07h Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige soll durch die Gewährung von Sozialhilfe nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers von seiner Verpflichtung entlastet werden. (T5) Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB II sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T6)Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB römisch zwei sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T6) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 164/06k Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 160/08p Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T7) Veröff: SZ 2008/143 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 9/11m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 13/11k TE OGH 2011-03-29 2 Ob 62/10x Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und nach § 68a EheG angewandt. (T8)Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG und nach Paragraph 68 a, EheG angewandt. (T8) TE OGH 2011-01-26 1 Ob 231/10t Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7 Veröff: SZ 2011/8 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 200/11k Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG angewandt. (T9)Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung wird auch auf den nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG angewandt. (T9) Beisatz: Mietbeihilfen und Beiträge zu den Heizkosten nach dem WSHG unterliegen sowohl der Rückzahlungspflicht nach § 26 WSHG als auch der „aufgeschobenen“ Legalzession nach § 27 WSHG. Ebenfalls sind nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vom

  1. 2010, LGBl 2010/38, erbrachte Leistungen für Miete und Heizung ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch. (T10)Beisatz: Mietbeihilfen und Beiträge zu den Heizkosten nach dem WSHG unterliegen sowohl der Rückzahlungspflicht nach Paragraph 26, WSHG als auch der „aufgeschobenen“ Legalzession nach Paragraph 27, WSHG. Ebenfalls sind nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vom
  2. 2010, LGBl 2010/38, erbrachte Leistungen für Miete und Heizung ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch. (T10) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 29/14i Beisatz: Hier: Keine (aufgeschobene) Legalzession nach oö BMSG, aber Verpflichtung zur Zession der Unterhaltsansprüche gegen Dritte. (T11) Beisatz: Siehe auch RS
  3. (T12) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 58/14i Vgl TE OGH 2015-07-15 3 Ob 119/15v Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2016-09-27 8 Ob 6/16i Auch; Beisatz: Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG). (T13) TE OGH 2016-09-27 8 Ob 137/15b Auch; Beis wie T13 TE OGH 2016-10-28 9 Ob 33/16t Auch; Beis wie T13 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h TE OGH 2017-11-28 9 Ob 21/17d Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG. (T14) TE OGH 2018-01-24 3 Ob 155/17s TE OGH 2018-11-28 9 Ob 68/18t Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/100 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 112/19k Beisatz: Im Hinblick auf die in § 19 Abs 3a K-ChG bei Leistungen nach § 8 K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in § 19 Abs 4 K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß § 13 K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter § 8 Abs 1 K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat. (T15)Beisatz: Im Hinblick auf die in Paragraph 19, Absatz 3 a, K-ChG bei Leistungen nach Paragraph 8, K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in Paragraph 19, Absatz 4, K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß Paragraph 13, K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter Paragraph 8, Absatz eins, K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat. (T15) TE OGH 2021-05-20 3 Ob 201/20k Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 109/21i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 113/22d Beisatz: Hier: Auch nach dem OÖ SOHAG. (T16) TE OGH 2023-06-27 1 Ob 60/23i Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T14 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 213/22t vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/23a Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: § 23 WMG. (T17)Beisatz: Hier: Paragraph 23, WMG. (T17) TE OGH 2024-08-27 6 Ob 131/24v Beisatz wie T2 nur: Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (TXX); Beisatz wie T5 Beisatz: Auch das novellierte K-ChG sieht unverändert eine aufgeschobene Legalzession vor (§ 19 Abs 4 K-ChG). (T18)Beisatz: Auch das novellierte K-ChG sieht unverändert eine aufgeschobene Legalzession vor (Paragraph 19, Absatz 4, K-ChG). (T18) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 36/25d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063121

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.