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{'item': '4Ob567/87; 8Ob510/89; 8Ob619/90; 5Ob27/93; 8Ob1593/93; 5Ob101/95; 5Ob137/95; 4Ob2057/96w; 5Ob455/97s; 7Ob37/99p; 5Ob78/12z; 5Ob198/17d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069782 Entscheidungsdatum20.11.2017 Geschäftszahl4Ob567/87; 8Ob510/89; 8Ob619/90; 5Ob27/93; 8Ob1593/93; 5Ob101/95; 5Ob137/95; 4Ob2057/96w; 5Ob455/97s; 7Ob37/99p; 5Ob78/12z; 5Ob198/17d NormMRG §27 RechtssatzSteht aber der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenüber, so ist die Ablösevereinbarung auch dann nicht ungültig, wenn diese Gegenleistung (Gegenleistungen) nicht besprochen wurde (wurden) oder wenn ihr Wert den Parteien nicht bewusst war. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-29 4 Ob 567/87 Veröff: WoBl 1988,46 (Würth) = RdW 1988,87 TE OGH 1989-02-09 8 Ob 510/89 Vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Recht, geleistete Zahlungen vom Vormieter zurückzuverlangen, nur vom Wert der nach dem Inhalt der Vereinbarung dem Nachmieter überlassenen Güter (6 Ob 716/87) oder vom Wert der tatsächlich dem Rückfordernden zugekommenen Vorteile ohne Rücksicht auf den Inhalt der diesbezüglichen Vereinbarung (so 4 Ob 567/87) abhängt, war hier nicht zu untersuchen. (T1) Veröff: EvBl 1989/108 S 403 TE OGH 1991-10-31 8 Ob 619/90 Beisatz: Dies gilt aber grundsätzlich nur für Gegenleistungen in Form von überlassenen Investitionen. Der Ersatz von Übersiedlungskosten oder Kosten der Anschaffung einer Ersatzwohnung muß jedenfalls vereinbart sein (so schon 1 Ob 543/88). (T2) Veröff: WoBl 1992,205 TE OGH 1993-03-09 5 Ob 27/93 Beis wie T2 nur: Der Ersatz von Übersiedlungskosten oder Kosten der Anschaffung einer Ersatzwohnung muss jedenfalls vereinbart sein. (T3) Veröff: SZ 60/28 TE OGH 1993-06-04 8 Ob 1593/93 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 101/95 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse (und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruches) ist stets der Wert der dem Rückfordernden tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgeblich. Das Wesensmerkmal einer verbotenen Ablöse liegt nämlich im Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Verbot verhindern, daß zu Lasten des Mieters eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Vermieter, dem früheren Mieter oder einer anderen Person eintritt. Nur unentgeltliche Zuwendungen an den Mieter haben bei der Bemessung einer zulässigen Ablöse (für alle übrigen Gegenleistungen) außer Betracht zu bleiben. (T4) Veröff: SZ 68/174 TE OGH 1995-12-12 5 Ob 137/95 Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2057/96w Beisatz: Der Inhalt der Ablösevereinbarung ist insoweit ohne Bedeutung. (T5) TE OGH 1998-03-10 5 Ob 455/97s Auch; Beisatz: Die Ablöse von Übersiedlungskosten muss von vornherein vereinbart sein; dass die genaue Höhe der Kosten offenbleibt, schadet nicht, weil sich die Übersiedlungskosten im Zeitpunkt der Ablösevereinbarung noch nicht beziffern lassen. (T6) TE OGH 1999-02-23 7 Ob 37/99p Vgl; Beis wie T4; nur: Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse (und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruches) ist stets der Wert der dem Rückfordernden tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgeblich. (T7) TE OGH 2012-10-02 5 Ob 78/12z Vgl TE OGH 2017-11-20 5 Ob 198/17d Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069782

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.