Abs2;
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ff;
Im Rahmen seiner in den §§ 89 ff
näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß § 39 Abs 4
soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. Davon ist auch die Mitwirkung an einer Gewerkschaftsveranstaltung erfaßt, die der Erörterung der im Kollektivvertrag zu verankernden (speziell) den Betrieb betreffenden Maßnahmen dient. Nur zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Freizeitgewährung nach § 116
zu. Hingegen gehört es nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Belegschaftsvertretung, ganz allgemein an der Vorbereitung von Kollektivvertragsverhandlungen mitzuwirken.Im Rahmen seiner in den Paragraphen 89, ff
näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß Paragraph 39, Absatz 4,
soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. Davon ist auch die Mitwirkung an einer Gewerkschaftsveranstaltung erfaßt, die der Erörterung der im Kollektivvertrag zu verankernden (speziell) den Betrieb betreffenden Maßnahmen dient. Nur zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Freizeitgewährung nach Paragraph 116,
zu. Hingegen gehört es nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Belegschaftsvertretung, ganz allgemein an der Vorbereitung von Kollektivvertragsverhandlungen mitzuwirken. EntscheidungstexteTE OGH 1987/09/30 9 ObA 73/87 Veröff: SZ 60/193 TE OGH 1989/05/10 9 ObA 121/89 Vgl auch TE OGH 1994/04/20 9 ObA 19/94 Auch: nur: Im Rahmen seiner in den §§ 89 ff
näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß § 39 Abs 4
soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsrätekonferenz, die dazu diente, der veranstaltenden Gewerkschaft Basisinformationen für ihr weiteres Verhalten bei den nicht nur den Betrieb betreffenden Kollektivvertragsverhandlungen zu verschaffen. (T2) Auch: nur: Im Rahmen seiner in den Paragraphen 89, ff
näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß Paragraph 39, Absatz 4,
soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsrätekonferenz, die dazu diente, der veranstaltenden Gewerkschaft Basisinformationen für ihr weiteres Verhalten bei den nicht nur den Betrieb betreffenden Kollektivvertragsverhandlungen zu verschaffen. (T2) RechtssatznummerRS0051070
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.