RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.09.1987 Geschäftszahl9ObA107/87; 9ObA3/88; 9ObA122/92; 8ObA271/95; 9ObA1/98g NormASGG §11 Abs1; JN §8 Abs1; JN §19 ff; RechtssatzDie Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen erfolgt gemäß § 8 Abs 1 JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat. Der OGH entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs durch den einfachen Senat, der sich in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (§ 11 Abs 1 ASGG).Die Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat. Der OGH entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs durch den einfachen Senat, der sich in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (Paragraph 11, Absatz eins, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1987/09/30 9 ObA 107/87 Veröff: EvBl 1988/43 S 252 TE OGH 1988/02/24 9 ObA 3/88 Vgl auch; nur: Die Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen erfolgt gemäß § 8 Abs 1 JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat. (T1) Vgl auch; nur: Die Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat. (T1) TE OGH 1992/05/27 9 ObA 122/92 TE OGH 1995/11/30 8 ObA 271/95 Vgl auch; nur: Der OGH entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs durch den einfachen Senat, der sich in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (§ 11 Abs 1 ASGG). (T2) Beisatz: Vor der ASGG Nov 1994 (T3) Vgl auch; nur: Der OGH entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs durch den einfachen Senat, der sich in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (Paragraph 11, Absatz eins, ASGG). (T2) Beisatz: Vor der ASGG Nov 1994 (T3) TE OGH 1998/02/25 9 ObA 1/98g Gegenteilig; Beisatz: Da nach der Spezialbestimmung des § 11 Abs 4 ASGG über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters Senate zu entscheiden haben, die sich aus drei Richtern zusammensetzen, kommt die allgemeine Senatszusammensetzung des § 11 Abs 1 ASGG hier nicht zum Tragen (ASGG-Novelle 1994, BGBl 1994/624). (T4) Gegenteilig; Beisatz: Da nach der Spezialbestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, ASGG über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters Senate zu entscheiden haben, die sich aus drei Richtern zusammensetzen, kommt die allgemeine Senatszusammensetzung des Paragraph 11, Absatz eins, ASGG hier nicht zum Tragen (ASGG-Novelle 1994, BGBl 1994/624). (T4) RechtssatznummerRS0045889
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.