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{'item': '9ObS20/87; 10ObS360/91; 10ObS368/91; 10ObS80/92; 10ObS184/93; 10ObS277/94; 10ObS205/95; 10ObS302/00k; 10ObS149/02p; 10ObS113/06z; 10ObS53/07

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084145 Entscheidungsdatum05.02.2008 Geschäftszahl9ObS20/87; 10ObS360/91; 10ObS368/91; 10ObS80/92; 10ObS184/93; 10ObS277/94; 10ObS205/95; 10ObS302/00k; 10ObS149/02p; 10ObS113/06z; 10ObS53/07b; 10ObS105/07z NormASVG §183 RechtssatzHat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ein.Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ein. EntscheidungstexteTE OGH 1987-09-30 9 ObS 20/87 Veröff: SZ 60/194 TE OGH 1992-01-14 10 ObS 360/91 Ähnlich; Beisatz: Wesentlich ist nur die fristgerechte Erlassung des Bescheides. Es kann keine Rolle spielen, wie lange das gerichtliche Verfahren über die den Bescheid außer Kraft setzende Klage dauert. (T1) Veröff: SSV-NF 6/2 TE OGH 1992-02-11 10 ObS 368/91 Veröff: SSV-NF 6/15 TE OGH 1992-06-30 10 ObS 80/92 Veröff: SSV-NF 6/76 TE OGH 1993-11-23 10 ObS 184/93 Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117 TE OGH 1994-12-19 10 ObS 277/94 TE OGH 1995-11-28 10 ObS 205/95 Beisatz: Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, was eine Änderung der Verhältnisse voraussetzt. (T2) TE OGH 2000-12-05 10 ObS 302/00k Vgl auch; Beisatz: Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des § 99 Abs 3 ASVG wirksam wird. (T3)Vgl auch; Beisatz: Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des Paragraph 99, Absatz 3, ASVG wirksam wird. (T3) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 149/02p Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 113/06z Beis wie T2; Beis wie T 3 nur: Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend. (T4) TE OGH 2007-05-11 10 ObS 53/07b Vgl auch TE OGH 2008-02-05 10 ObS 105/07z Beisatz: § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente (RIS-Justiz RS0084145). § 183 Abs 2 ASVG bestimmt, dass die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209 ASVG) festgestellt worden ist. Die Neufeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) voraus. (T5)Beisatz: Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente (RIS-Justiz RS0084145). Paragraph 183, Absatz 2, ASVG bestimmt, dass die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 209, ASVG) festgestellt worden ist. Die Neufeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) voraus. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084145

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