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{'item': '10ObS44/87; 10ObS62/87; 10ObS94/88; 10ObS117/88; 10ObS157/88; 10ObS227/88; 10ObS139/88; 10ObS477/89; 10ObS26/90; 10ObS379/90; 10ObS412/90; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084829 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl10ObS44/87; 10ObS62/87; 10ObS94/88; 10ObS117/88; 10ObS157/88; 10ObS227/88; 10ObS139/88; 10ObS477/89; 10ObS26/90; 10ObS379/90; 10ObS412/90; 10ObS42/91; 10ObS249/91; 10ObS51/92; 10ObS46/92; 10ObS186/93; 10ObS246/93; 10ObS225/94; 10ObS107/95; 10ObS140/95; 10ObS26/96; 10ObS32/96; 10ObS2144/96h; 10ObS29/96; 10ObS90/97a; 10ObS279/97w; 10ObS94/98s; 10ObS46/98g; 10ObS190/98h; 10ObS229/98v; 10ObS13/99f; 10ObS399/98v; 10ObS81/99f; 10ObS88/99k; 10ObS294/99d; 10ObS320/00g; 10ObS25/01a; 10ObS114/01i; 10ObS141/01k; 10ObS160/01d; 10ObS342/01v; 10ObS75/02f; 10ObS163/02x; 10ObS282/02x; 10ObS334/02v; 10ObS249/02v; 10ObS59/05g; 10ObS75/05k; 10ObS107/07v; 10ObS85/08k; 10ObS64/09y; 10ObS165/09a; 10ObS144/10i; 10ObS33/12v; 10ObS45/13k; 10ObS93/14w; 10ObS116/22i; 10ObS53/23a; 10ObS117/23p; 10ObS37/24z NormASVG §255 Ca ASVG §273 ASVG idF

  1. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145 §255 Abs7ASVG in der Fassung
  2. SVÄG 2003, BGBl römisch eins 2003/145 §255 Abs7 RechtssatzDer Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der einer körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-06 10 ObS 44/87 Veröff: SZ 60/198 = SSV-NF 1/33 TE OGH 1987-12-15 10 ObS 62/87 Beisatz: Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. (T1) Veröff: SSV-NF 1/67 TE OGH 1988-05-10 10 ObS 94/88 TE OGH 1988-05-31 10 ObS 117/88 Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 2/60 TE OGH 1988-09-06 10 ObS 157/88 nur: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für GSVG und BSVG. (T3) Veröff: SZ 61/187 TE OGH 1988-09-20 10 ObS 227/88 nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1988-11-08 10 ObS 139/88 Veröff: SSV-NF 2/119 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 477/89 Auch TE OGH 1990-04-24 10 ObS 26/90 nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 63/61 = SSV-NF 4/60 TE OGH 1990-12-04 10 ObS 379/90 nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschränkung der Anmarschwege seit Jugend zufolge Taubstummheit und Grenzdebilität. (T4) Veröff: SSV-NF 4/160 TE OGH 1991-01-15 10 ObS 412/90 Vgl auch TE OGH 1991-02-12 10 ObS 42/91 Beis wie T1; Veröff: SZ 64/12 = SSV-NF 5/14 TE OGH 1991-09-24 10 ObS 249/91 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Taubstummheit seit Kindheit. (T5) Veröff: SSV-NF 5/100 TE OGH 1992-03-10 10 ObS 51/92 Beisatz: Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen also nicht zu Invalidität. (T6) Veröff: SSV-NF 6/28 TE OGH 1992-03-10 10 ObS 46/92 Beis wie T1 TE OGH 1993-09-21 10 ObS 186/93 nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1994-01-18 10 ObS 246/93 Ähnlich; nur T2; Beisatz: Krankengeld. (T7) TE OGH 1994-09-27 10 ObS 225/94 TE OGH 1995-06-20 10 ObS 107/95 Auch; nur T2 TE OGH 1995-07-20 10 ObS 140/95 Beis wie T1 TE OGH 1996-02-06 10 ObS 26/96 Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1996-02-27 10 ObS 32/96 nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellten Grundsätze sind auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes anzuwenden. (T8) TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2144/96h Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Seit Kindheit bestehender Analphabetismus hinsichtlich der Muttersprache (Türkisch) und in der Folge auch hinsichtlich Deutsch. (T9) TE OGH 1996-02-06 10 ObS 29/96 Auch TE OGH 1997-04-15 10 ObS 90/97a nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 279/97w nur T2; Beisatz: Zur Prüfung dieser Frage ist es erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. Als Beginn des Eintritts in das Versicherungsverhältnis ist hiebei bei einem Lehrling (anders als zur Frage des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG) auf den Beginn der Lehrzeit abzustellen. (T10)nur T2; Beisatz: Zur Prüfung dieser Frage ist es erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. Als Beginn des Eintritts in das Versicherungsverhältnis ist hiebei bei einem Lehrling (anders als zur Frage des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG) auf den Beginn der Lehrzeit abzustellen. (T10) TE OGH 1998-03-10 10 ObS 94/98s Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-04-14 10 ObS 46/98g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-23 10 ObS 190/98h Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1998-07-16 10 ObS 229/98v Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1999-01-26 10 ObS 13/99f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wer trotz bestehender Behinderung, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Erreichung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, dass er ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes wegen seiner Behinderung nunmehr berufsunfähig sei. (T11) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 399/98v Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 81/99f Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Steht nicht fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist das von Amts wegen zu prüfen. (T12) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 88/99k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 294/99d Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T13) TE OGH 2000-11-14 10 ObS 320/00g Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2001-03-20 10 ObS 25/01a nur T2; Beis wie T1; Beis wie T10 nur: Zur Prüfung dieser Frage ist es erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. (T14); Veröff: SZ 74/48 TE OGH 2001-05-22 10 ObS 114/01i nur T2; Beisatz: Der bloße Erwerb von Versicherungszeiten hat noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung, weil eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichtet werden kann. (T15) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 141/01k Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Versicherungsfall kann nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T16) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 160/01d nur T2; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Maßgebend ist die entscheidende Beeinträchtigung der zuvor bestandenen Arbeitsfähigkeit während des Erwerbslebens. Es ist nicht zulässig, das Vorliegen von Invalidität damit zu verneinen, dass ein einzelner Teilbereich von möglichen Tätigkeiten herausgegriffen wird, den der Versicherte weder bei Eintritt im Erwerbsleben noch bei Antragstellung verrichten konnte. (T17) TE OGH 2002-01-15 10 ObS 342/01v nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dies ist nicht so zu verstehen, dass diejenigen einzelnen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, die die Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in das Erwerbsleben zwar bereits herabsetzten, aber nicht ausschlossen, bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit außer Betracht zu lassen wären. Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherte bei Eintritt in das Erwerbsleben arbeitsfähig war und ob sich eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene Arbeitsfähigkeit im Laufe des Erwerbslebens verschlechtert hat. (T18) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 75/02f nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 163/02x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn eingebrachte Behinderungen bestehen, haben diese daher bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben und es ist nur zu untersuchen, ob sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat (SSV-NF 13/130 ua). (T19) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 282/02x nur T2; Beis wie T14; Beis wie T1; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass eine beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis schon geminderte Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des in diesem Zeitpunkt bestehenden Umfangs herabsinkt. Der Vergleich mit der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Vergleichsperson zeigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis nur - wenn auch geringfügig - über der Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gelegen haben und dann unter diese Grenze herabgesunken sein muss. (T20) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 334/02v Auch; Beis wie T1; Beis wie T16 TE OGH 2003-09-02 10 ObS 249/02v Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Der Erwerb besonders vieler Beitragsmonate (hier: 221) scheint dafür zu sprechen, dass der Versicherte in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. (T21) TE OGH 2005-09-06 10 ObS 59/05g Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Zeitpunktes des „Eintrittes in das Berufsleben (Erwerbsleben)" ist auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (§ 255 Abs 7 ASVG) abzustellen. (T22)Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Zeitpunktes des „Eintrittes in das Berufsleben (Erwerbsleben)" ist auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (Paragraph 255, Absatz 7, ASVG) abzustellen. (T22) TE OGH 2005-11-08 10 ObS 75/05k Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T20 nur: Der Vergleich mit der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Vergleichsperson zeigt vielmehr, dass die Arbeitsfähigkeit beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis nur - wenn auch geringfügig - über der Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gelegen haben und dann unter diese Grenze herabgesunken sein muss. (T23) TE OGH 2007-09-11 10 ObS 107/07v Auch; Beis wie T16 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 85/08k Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes ist es somit erforderlich, dass der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit), vorerst in der Lage gewesen sein muss, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, und dass durch eine nachfolgende Entwicklung nach Aufnahme dieser Tätigkeit die ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, dass nunmehr eine Tätigkeit in dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist. (T24) TE OGH 2009-06-16 10 ObS 64/09y Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T15 TE OGH 2009-11-24 10 ObS 165/09a Auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2010-12-21 10 ObS 144/10i Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Für die Beurteilung des maßgeblichen Vergleichszeitpunkts am Beginn der Erwerbskarriere ist nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung (etwa im Rahmen von „Schulungsmaßnahmen“ nach dem AMFG) abzustellen, sondern auf beide Elemente ‑ Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Eintritt in die Pflichtversicherung ‑ kombiniert. (T25) TE OGH 2012-04-12 10 ObS 33/12v Vgl auch; Beisatz: Als Beginn des Eintritts in das Versicherungsverhältnis ist hier auf den Beginn des Zivildienstes abzustellen. (T26) TE OGH 2013-06-25 10 ObS 45/13k Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Überbetriebliche Lehrausbildung des LFI Steiermark, Schulungsstandort Gleisdorf. (T27) TE OGH 2014-11-25 10 ObS 93/14w Auch; Beis wie T1; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2014/116 TE OGH 2022-09-13 10 ObS 116/22i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Kein Eintritt in das Erwerbsleben trotz Erwerbs von Versicherungszeiten. (T28) TE OGH 2023-05-16 10 ObS 53/23a vgl; Beisatz nur wie T24 TE OGH 2023-10-31 10 ObS 117/23p vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T16; Beisatz wie T20; Beisatz wie T23 TE OGH 2024-05-14 10 ObS 37/24z vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T22; Beisatz nur wie T25 Beisatz: Hier: Berufliche Qualifikation im Sinn des § 11 Abs 2 Z 1 Oö. ChG. (T29)Beisatz: Hier: Berufliche Qualifikation im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. ChG. (T29) Beisatz: Auf die Frage, ob die Aufnahme einer bestimmten Arbeitstätigkeit durch den Versicherten nach den Umständen des konkreten Falls bereits als Eintritt in das Berufs- bzw Erwerbsleben zu qualifizieren ist, ist der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen eingegangen und hat dabei wiederholt darauf abgestellt, ob mit der aufgenommenen Tätigkeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verbunden war oder nicht. Letztlich ist die Frage, ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet wurde, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft damit grundsätzlich – abgesehen vom Fall einer im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T30)Beisatz: Auf die Frage, ob die Aufnahme einer bestimmten Arbeitstätigkeit durch den Versicherten nach den Umständen des konkreten Falls bereits als Eintritt in das Berufs- bzw Erwerbsleben zu qualifizieren ist, ist der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen eingegangen und hat dabei wiederholt darauf abgestellt, ob mit der aufgenommenen Tätigkeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verbunden war oder nicht. Letztlich ist die Frage, ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet wurde, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft damit grundsätzlich – abgesehen vom Fall einer im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T30) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084829

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