RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.10.1987 Geschäftszahl10ObS65/87; 10ObS246/93; 10ObS211/93 (10ObS212/93, 10ObS213/93); 10ObS33/95; 10ObS2172/96a; 10ObS57/01g; 10ObS266/01t; 10ObS267/01i; 10ObS388/01h; 10ObS329/02h; 10ObS166/09y NormASVG §120 Abs1 Z2 RechtssatzDer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Der neuerliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch zufolge derselben Krankheit, löst einen neuen Versicherungsfall aus, für den die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1987/10/06 10 ObS 65/87 Veröff: SSV-NF 1/35 TE OGH 1994/01/18 10 ObS 246/93 TE OGH 1993/10/14 10 ObS 211/93 Vgl auch; Beisatz: Die genaue Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles ist notwendig. (T1) TE OGH 1995/03/28 10 ObS 33/95 TE OGH 1996/10/22 10 ObS 2172/96a nur: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. (T2) TE OGH 2001/04/03 10 ObS 57/01g Auch; nur: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. (T3); Beisatz: Zum Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat. (T4) TE OGH 2001/09/04 10 ObS 266/01t Auch; nur T2; Beisatz: Die Tatsache, dass dem Versicherten Arbeitslosengeld gewährt wurde, begründet für das Verfahren wegen Krankengeld keine Bindung an das dort angenommene Vorliegen der Voraussetzungen für diese Leistung nach den Bestimmungen des AlVG; die Frage, ob beim Versicherten in der fraglichen Zeit Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestand, ist unabhängig von den Ergebnissen des nach dem AlVG geführten Verfahrens zu prüfen. (T5) TE OGH 2001/10/10 10 ObS 267/01i Beisatz: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfordert nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt. (T6) Beisatz: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfordert nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt. (T6) TE OGH 2002/05/14 10 ObS 388/01h Auch; nur T2 TE OGH 2004/04/27 10 ObS 329/02h Auch; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat. (T7) TE OGH 2010/01/19 10 ObS 166/09y Auch; Beis ähnlich wie T5 RechtssatznummerRS0084738
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.