← Österreich

{'item': '10ObS78/87; 1ObS112/87; 10ObS197/88; 10ObS332/88; 10ObS353/89; 10ObS320/90; 10ObS35/91; 10ObS147/91; 10ObS344/91; 10ObS356/91; 10ObS361/91;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084322 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl10ObS78/87; 1ObS112/87; 10ObS197/88; 10ObS332/88; 10ObS353/89; 10ObS320/90; 10ObS35/91; 10ObS147/91; 10ObS344/91; 10ObS356/91; 10ObS361/91; 10ObS347/91; 10ObS314/91; 10ObS205/92; 10ObS98/93; 10ObS219/93; 10ObS94/95; 10ObS217/97b; 10ObS216/01i; 10ObS315/02z; 8ObA157/02z; 10ObS174/12d; 10ObS135/13w; 10ObS8/25m NormASVG §255 Abs1 Ca ASVG §273 Abs1 RechtssatzVerfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muss. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-06 10 ObS 78/87 Veröff: SSV-NF 1/37 TE OGH 1987-12-15 1 ObS 112/87 Beisatz: § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG unterscheiden sich nur dadurch, daß im ersten Fall jede der überwiegend ausgeführten Berufstätigkeiten zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeführte Berufstätigkeit ankommt. (T1) Veröff: SSV-NF 1/68Beisatz: Paragraph 255, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, ASVG unterscheiden sich nur dadurch, daß im ersten Fall jede der überwiegend ausgeführten Berufstätigkeiten zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeführte Berufstätigkeit ankommt. (T1) Veröff: SSV-NF 1/68 TE OGH 1988-09-20 10 ObS 197/88 TE OGH 1989-01-10 10 ObS 332/88 Vgl auch TE OGH 1989-11-21 10 ObS 353/89 Auch TE OGH 1990-09-25 10 ObS 320/90 TE OGH 1991-02-26 10 ObS 35/91 Auch TE OGH 1991-06-25 10 ObS 147/91 TE OGH 1991-12-10 10 ObS 344/91 Veröff: SZ 64/174 = SSV-NF 5/136 TE OGH 1992-01-14 10 ObS 356/91 Auch TE OGH 1992-01-14 10 ObS 361/91 Ähnlich; Beisatz: Daß der Versicherte unter den Bedingungen eines ihn besonders begünstigenden Arbeitsvertrages, in dessen Rahmen die letzte Tätigkeit verrichtet wurde, in der Lage wäre, weiterhin tätig zu sein, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch außerstande wäre, diese Tätigkeit zu verrichten, steht der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. (Hier: Dauer der Krankenstände bei besonderem Kündigungsschutz). (T2) Veröff: SSV-NF 6/3 TE OGH 1992-02-25 10 ObS 347/91 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1992-02-25 10 ObS 314/91 Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter. (T4) TE OGH 1992-09-29 10 ObS 205/92 Auch; Veröff: SSV-NF 6/101 TE OGH 1993-06-15 10 ObS 98/93 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 219/93 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-06-08 10 ObS 94/95 Auch TE OGH 1997-10-15 10 ObS 217/97b Vgl auch; Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T5) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 216/01i Vgl auch TE OGH 2002-10-22 10 ObS 315/02z Vgl auch TE OGH 2002-08-08 8 ObA 157/02z Auch; Beisatz: Die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG muss nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umständen am konkreten Arbeitsplatz (besonders günstige Anmarschwege etc) ergeben können. (T6)Auch; Beisatz: Die Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, ASVG muss nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umständen am konkreten Arbeitsplatz (besonders günstige Anmarschwege etc) ergeben können. (T6) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 174/12d Auch; Beisatz: Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert. (T7) TE OGH 2013-10-22 10 ObS 135/13w Auch TE OGH 2025-02-11 10 ObS 8/25m vgl; Beisatz nur wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084322

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.