RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084099 Entscheidungsdatum06.10.1987 Geschäftszahl10ObS85/87; 10ObS356/88; 10ObS445/89; 10ObS216/90; 10ObS193/91; 10ObS36/95; 10ObS287/02g; 10ObS98/18m NormASVG §162 Abs3 RechtssatzUnter "Kalendertag" im Sinne des Abs 3 ist jeder Tag zu verstehen, der in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fällt. Bei der Berechnung des Wochengeldes ist daher - von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmsfällen abgesehen - der für diesen Zeitraum gebührende, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtanzahl dieser Tage ohne Rücksicht darauf zu teilen, inwieweit die Versicherte tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat und damit Anspruch auf Entgelt hatte.Unter "Kalendertag" im Sinne des Absatz 3, ist jeder Tag zu verstehen, der in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fällt. Bei der Berechnung des Wochengeldes ist daher - von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmsfällen abgesehen - der für diesen Zeitraum gebührende, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtanzahl dieser Tage ohne Rücksicht darauf zu teilen, inwieweit die Versicherte tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat und damit Anspruch auf Entgelt hatte. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-06 10 ObS 85/87 Veröff: SZ 60/199 = SSV-NF 1/38 TE OGH 1989-01-10 10 ObS 356/88 Veröff: SSV-NF 3/5 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 445/89 nur: Bei der Berechnung des Wochengeldes ist daher - von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmsfällen abgesehen - der für diesen Zeitraum gebührende, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtanzahl dieser Tage ohne Rücksicht darauf zu teilen, inwieweit die Versicherte tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat und damit Anspruch auf Entgelt hatte. (T1) Veröff: SSV-NF 4/19 TE OGH 1990-10-23 10 ObS 216/90 Auch; nur T1 TE OGH 1991-09-24 10 ObS 193/91 nur T1; Veröff: SSV-NF 5/95 TE OGH 1995-04-11 10 ObS 36/95 Auch; Beisatz: Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50.ASVGNov derart zu berücksichtigen, daß der jeweilige Leistungsbezug im Sinne des § 41 Abs 1 AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall "gemischter Bedeckung" gilt. (T2)Auch; Beisatz: Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50.ASVGNov derart zu berücksichtigen, daß der jeweilige Leistungsbezug im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall "gemischter Bedeckung" gilt. (T2) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 287/02g Vgl aber; Beisatz: Da diese Rechtsprechung zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härtefall führte, wenn vor dem Kalendermonat des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mindestens ein Kalendermonat des Bezuges eines Arbeitsverdienstes lag, wurde durch die 50.ASVG-Novelle (BGBl1991/676) in §162 Abs3 ASVG ein neuer Satz 2 aufgenommen, wonach in diesem Sonderfall der im Kalendermonat des Eintritts des Versicherungsfalls gebührende Arbeitsverdienst für die Bemessung des Wochengelds maßgeblich ist. (T3); Veröff: SZ 2002/140 TE OGH 2019-01-22 10 ObS 98/18m Auch; Veröff: SZ 2019/2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084099
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.