RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089658 Entscheidungsdatum13.02.2024 Geschäftszahl10ObS87/87; 10ObS111/88; 10ObS323/88; 10ObS2/89; 10ObS67/89; 10ObS93/89; 10ObS183/89; 10ObS65/90; 10ObS134/91; 10ObS169/91; 10ObS229/91; 10ObS216/91; 10ObS206/91; 10ObS78/92; 10ObS206/92; 10ObS256/91; 10ObS79/94; 10ObS67/94; 10ObS84/94; 10ObS133/95; 10ObS137/97p; 10ObS68/99v; 10ObS77/99t; 10ObS21/00m; 10ObS144/00z; 10ObS237/01b; 10ObS120/15t; 10ObS150/15d; 10ObS33/18b; 10ObS34/21d; 10ObS109/21h; 1Ob43/23i; 10ObS137/23d NormASVG §252 Abs2 Z1 GSVG §128 Abs2 Z1 RechtssatzNach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension.Nach der geltenden Fassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-06 10 ObS 87/87 Veröff: SZ 60/200 = JBl 1989,129 = ÖAV 1989,139 = SSV-NF 1/39 TE OGH 1988-05-10 10 ObS 111/88 nur: Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (T1); Beisatz: Ob das Kind vor der Schulausbildung oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schulausbildung oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist daher unerheblich (hier: dreijährige Ausbildung an einer Gemeindemitarbeiterschule der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnis und Helvetisches Bekenntnis, das ist eine anerkannte und vom Landesschulrat für Oberösterreich als zuständiger Schulbehörde nicht untersagte Privatschule). (T2) Veröff: SSV-NF 2/51nur: Nach der geltenden Fassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (T1); Beisatz: Ob das Kind vor der Schulausbildung oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schulausbildung oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist daher unerheblich (hier: dreijährige Ausbildung an einer Gemeindemitarbeiterschule der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnis und Helvetisches Bekenntnis, das ist eine anerkannte und vom Landesschulrat für Oberösterreich als zuständiger Schulbehörde nicht untersagte Privatschule). (T2) Veröff: SSV-NF 2/51 TE OGH 1989-01-10 10 ObS 323/88 TE OGH 1989-02-21 10 ObS 2/89 Auch; Beisatz: Ist der Schüler oder Studierende nicht berufstätig und muß er für die Ausbildung mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit aufwenden, ist anzunehmen, daß seine Arbeitskraft hiedurch überwiegend beansprucht wird. (Hier: Besuch des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige mit einer Unterrichtszeit von zwanzig Stunden pro Woche). (T3) Veröff: SSV-NF 3/26 TE OGH 1989-04-18 10 ObS 67/89 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1989-04-04 10 ObS 93/89 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1989-06-06 10 ObS 183/89 Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 48 ASGG. (T4) Beisatz: Hier: Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für die Überleitung in den dritten Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige, der nur im Abendunterricht angeboten wird. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T4) Beisatz: Hier: Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für die Überleitung in den dritten Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige, der nur im Abendunterricht angeboten wird. (T5) TE OGH 1990-04-24 10 ObS 65/90 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Schulausbildung ist nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt. (Hier: Maturaschule). (T6) Veröff: SSV-NF 4/62 TE OGH 1991-05-28 10 ObS 134/91 Veröff: SSV-NF 5/56 = ÖAV 1992,30 TE OGH 1991-07-09 10 ObS 169/91 Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,59 = SSV-NF 5/77 TE OGH 1991-09-17 10 ObS 229/91 Veröff: SSV-NF 5/91 TE OGH 1991-09-17 10 ObS 216/91 Beis wie T2; Beisatz: Hier: mehrjährige Berufstätigkeit vor Beginn des Universitätsstudiums. (T7) Veröff: SSV-NF 5/89 TE OGH 1991-10-22 10 ObS 206/91 nur T1; Beisatz: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anzunehmen. Wird der Präsenzdienst am Ersten eines Monats angetreten, gebührt die Leistung schon für diesen Monat nicht. (T8) Veröff: SSV-NF 5/108nur T1; Beisatz: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht anzunehmen. Wird der Präsenzdienst am Ersten eines Monats angetreten, gebührt die Leistung schon für diesen Monat nicht. (T8) Veröff: SSV-NF 5/108 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 78/92 Auch; nur T1; Beisatz: Privatist (ordentlicher Besucher der Arbeitermittelschule). (T9) TE OGH 1992-09-29 10 ObS 206/92 Veröff: SSV-NF 6/102 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 256/91 Auch; nur T1; Beisatz: Ein bis zwei Stunden wöchentlicher Unterricht und fünf bis sechs Stunden tägliches Übungsprogramm beansprucht die Arbeitskraft überwiegend (hier: Berufsausbildung zum Schlagzeuger). (T10) Veröff: SZ 66/20 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 79/94 nur T1 TE OGH 1994-03-22 10 ObS 67/94 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF. (T11)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF. (T11) TE OGH 1994-04-26 10 ObS 84/94 nur T1 TE OGH 1995-09-12 10 ObS 133/95 Beisatz: Solche Einkünfte stehen - unabhängig von ihrer Höhe - der Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht entgegen, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat. (T12) TE OGH 1997-08-19 10 ObS 137/97p Ähnlich; Beis wie T6; Veröff: SZ 70/158 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 68/99v nur T1; Beis wie T8 Beisatz: Wird eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden ausgeübt, dann nimmt ein daneben betriebenes Studium die Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. (T13a) Bem: T13 wurde wegen irrtümlicher Erfassung gelöscht. (T13b) Beisatz: Voraussetzung dafür, daß die zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes bzw zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums gelegenen Zeiten als Ferienmonate zu beurteilen sind, während deren die Kindeseigenschaft weiter besteht, ist daß im nächsten Wintersemester ein die Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium aufgenommen wird. (T14) Veröff: SZ 72/82 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 77/99t nur T1; Beisatz: Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG fortbestehen lässt. (T15)nur T1; Beisatz: Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG fortbestehen lässt. (T15) TE OGH 2000-02-22 10 ObS 21/00m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anspruchsberechtigung auf Waisenpension muss auch dann gegeben sein, wenn sich "Kinder" im Rahmen der geltenden Altersgrenze im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. (T16) TE OGH 2000-12-05 10 ObS 144/00z vgl auch; nur T1; Beisatz ähnlich T8vergleiche auch; nur T1; Beisatz ähnlich T8 nur: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anzunehmen. (T17)nur: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht anzunehmen. (T17) Beisatz wie T11 nur: Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG. (T18); Beisatz ähnlich T14; Beisatz ähnlich T15Beisatz wie T11 nur: Hier: Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG. (T18); Beisatz ähnlich T14; Beisatz ähnlich T15 Beisatz: Für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft in der Zeit zwischen der Reifeprüfung bis zum Antritt des Präsenzdienstes ist Voraussetzung, dass der Präsenzdienst tatsächlich angetreten und dann im Anschluss an den Präsenzdienst ein Studium im unmittelbar darauf folgenden Semester aufgenommen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass der Nichtantritt des Präsenzdienstes ausschließlich deshalb erfolgt, weil das Kind nach einem Unfall für untauglich befunden wird), oder dass an Stelle des ursprünglichen Vorhabens, den Präsenzdienst anzutreten, gleich ein Studium begonnen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass die Entscheidung, vorerst noch kein Studium anzutreten, durch einen schweren Unfall beeinflusst wurde). (T19) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 237/01b nur T1; Beisatz: Wenn sich jemand einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung unterzieht, dann ist in der Regel seine Arbeitskraft so in Anspruch genommen, dass eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies entspricht auch dem Zweck der Waisenpension, die für die Dauer der Ausbildung die Unmöglichkeit, gleichzeitig ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zumindest teilweise ausgleichen soll. (T20) TE OGH 2016-02-22 10 ObS 120/15t Beisatz: Kein Anspruch auf Waisenpension bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung und Besuch einer Abendschule. (T21) TE OGH 2016-02-22 10 ObS 150/15d Auch; nur T1; Beisatz: Ausbildung zur Rettungssanitäterin verlängert Kindeseigenschaft, nicht aber ein Berufsfindungspraktikum beim Roten Kreuz. (T22) TE OGH 2018-04-17 10 ObS 33/18b Auch; Beis ähnlich T5; Beis wie T20 TE OGH 2021-05-19 10 ObS 34/21d TE OGH 2021-09-13 10 ObS 109/21h Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T23)Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T23) Beisatz: So bereits 10 ObS 34/21d. (T24) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 43/23i Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Berufsreifeprüfungslehrgang im Fernstudium, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient. (T25) TE OGH 2024-02-13 10 ObS 137/23d vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T15 Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein bestimmter Zeitraum nach studienrechtlichen Vorschriften als „lehrveranstaltungsfrei“ bezeichnet wird, schließt die Annahme einer Ausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in diesem Zeitraum – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nicht aus, zumal auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit dem (Selbst-)Studium nachgegangen und gegebenenfalls (vgl § 54 Abs 8 Universitätsgesetz 2002 in der damals geltenden Fassung BGBl I 2009/81) Lehrveranstaltungen besucht werden können. Der bloße Umstand, dass das bisher betriebene Studium zu einem späteren Zeitpunkt (hier: im darauf folgenden Semester) nicht fortgesetzt wird, steht einer Qualifikation einer lehrveranstaltungsfreien Zeit als Ausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht entgegen. (T26)Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein bestimmter Zeitraum nach studienrechtlichen Vorschriften als „lehrveranstaltungsfrei“ bezeichnet wird, schließt die Annahme einer Ausbildung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in diesem Zeitraum – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nicht aus, zumal auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit dem (Selbst-)Studium nachgegangen und gegebenenfalls vergleiche Paragraph 54, Absatz 8, Universitätsgesetz 2002 in der damals geltenden Fassung BGBl I 2009/81) Lehrveranstaltungen besucht werden können. Der bloße Umstand, dass das bisher betriebene Studium zu einem späteren Zeitpunkt (hier: im darauf folgenden Semester) nicht fortgesetzt wird, steht einer Qualifikation einer lehrveranstaltungsfreien Zeit als Ausbildung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht entgegen. (T26) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089658
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.