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{'item': '15Os131/87; 15Os34/89; 14Os23/90; 16Os31/90; 14Os126/91; 13Os114/92; 11Os17/94; 15Os124/96; 12Os159/96; 15Os16/02; 14Os96/05g; 14Os61/23m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090382 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl15Os131/87; 15Os34/89; 14Os23/90; 16Os31/90; 14Os126/91; 13Os114/92; 11Os17/94; 15Os124/96; 12Os159/96; 15Os16/02; 14Os96/05g; 14Os61/23m NormStGB §12 Bc StGB §14 B StGB §153 RechtssatzZur Strafbarkeit des Beitragstäters bei der Untreue ist auf der subjektiven Tatseite vorauszusetzen, daß er einen zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnismißbrauch durch den Machthaber für gewiß hält (wie 10 Os 76/85 mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f). EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-06 15 Os 131/87 Veröff: JBl 1988,392 (Anmerkung Liebscher) = SSt 58/74 = RZ 1988/33 S 141 TE OGH 1989-08-01 15 Os 34/89 Beisatz: Diese Erkenntnis beruht auf dem Verständnis des Wortes "Mißbrauch" als einer "vorsatzgeprägten Ausführungsart". Ein Vorsatz des unmittelbaren Täters auch hinsichtlich der durch seinen Mißbrauch bewirkten Schädigung ist hingegen mit einem Mißbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des Bestimmenden ohne Belang. (T1) Veröff: JBl 1990,331 = JBl 1990,468 (erratum) TE OGH 1990-04-03 14 Os 23/90 Beisatz: Zum Mißbrauch der Amtsgewalt. (T2) TE OGH 1991-03-08 16 Os 31/90 TE OGH 1991-12-17 14 Os 126/91 Beis wie T2 TE OGH 1992-11-18 13 Os 114/92 Beis wie T2 TE OGH 1994-03-29 11 Os 17/94 TE OGH 1996-09-05 15 Os 124/96 Beis wie T2 TE OGH 1997-03-14 12 Os 159/96 Beis wie T2 TE OGH 2002-04-25 15 Os 16/02 Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T3)Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (Paragraph 12, StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (Paragraph 14, Absatz eins, Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) gleich wie vom spezifizierten (Paragraphen 153, 302, StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T3) TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090382

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.