RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069870 Entscheidungsdatum07.10.1987 Geschäftszahl3Ob530/87; 8Ob675/89 (8Ob676/89, 8Ob677/89); 5Ob293/02b; 5Ob193/03y; 5Ob20/08i; 5Ob181/10v NormMRG §10; MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4MRG §10; MRG in der Fassung des 2.WÄG §10 Abs4 RechtssatzIn der schriftlichen Anzeige nach Abs 4 muss (auch) die Höhe des Betrages angegeben werden, den der Mieter als Ersatz seiner Aufwendungen begehrt. Es genügt nicht, dass er die Höhe dieser Aufwendungen bekannt gibt.In der schriftlichen Anzeige nach Absatz 4, muss (auch) die Höhe des Betrages angegeben werden, den der Mieter als Ersatz seiner Aufwendungen begehrt. Es genügt nicht, dass er die Höhe dieser Aufwendungen bekannt gibt. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-07 3 Ob 530/87 Veröff: JBl 1988,47 = ImmZ 1988,20 TE OGH 1989-12-14 8 Ob 675/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhung des Hauptmietzinses durch Wertsicherung nach § 16 Abs 4 MRG. (T1) Veröff: WoBl 1991,62 (Würth)Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhung des Hauptmietzinses durch Wertsicherung nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG. (T1) Veröff: WoBl 1991,62 (Würth) TE OGH 2003-01-21 5 Ob 293/02b Auch; Beisatz: Mit dem genannten Betrag ist der Ersatzanspruch dann der Höhe nach begrenzt. (T2); Beisatz: Auch nach § 10 Abs 4 MRG idF des
- WÄG muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Investitionskosten genau beziffern, um den Anspruchsverlust zu vermeiden. (T3); Beisatz: Davon Ausnahmen zu machen - etwa für den Fall, dass sich die Anzeige an einen fachkundig vertretenen Vermieter richtet, der aus vorgelegten Rechnungen die Höhe des ersatzfähigen Aufwands selbst ermitteln kann - würde der Ratio dieser Gesetzesbestimmung nicht gerecht. (T4)Auch; Beisatz: Mit dem genannten Betrag ist der Ersatzanspruch dann der Höhe nach begrenzt. (T2); Beisatz: Auch nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG in der Fassung des
- WÄG muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Investitionskosten genau beziffern, um den Anspruchsverlust zu vermeiden. (T3); Beisatz: Davon Ausnahmen zu machen - etwa für den Fall, dass sich die Anzeige an einen fachkundig vertretenen Vermieter richtet, der aus vorgelegten Rechnungen die Höhe des ersatzfähigen Aufwands selbst ermitteln kann - würde der Ratio dieser Gesetzesbestimmung nicht gerecht. (T4) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 193/03y Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-02-19 5 Ob 20/08i Vgl auch; Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T5); Beisatz: Hier: § 10 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der WRN
- (T6)Vgl auch; Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in der Fassung vor der WRN
- (T6) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 181/10v Vgl aber; Bem: Zur Rechtslage nach § 10 Abs 4a MRG idF WRN 2006 siehe nunmehr RS
- (T7); Veröff: SZ 2010/159Vgl aber; Bem: Zur Rechtslage nach Paragraph 10, Absatz 4 a, MRG in der Fassung WRN 2006 siehe nunmehr RS
- (T7); Veröff: SZ 2010/159