3Ob545/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.10.1987 Geschäftszahl3Ob545/87 NormABGB §1175 E;
ABGB §1182;
RechtssatzWenn ein Lebensgefährte seine eigene frühere Existenzgrundlage (Arbeitsstelle und Wohnung) zugunsten des anderen Lebensgefährten preisgibt, um mit diesem gemeinsam einen Betrieb zu führen und ein schon vorhandenes Reihenhaus endgültig einzurichten und abzuzahlen, dann gehört auch dieses Reihenhaus unter die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen und damit zum Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne des § 1182 ABGB.Wenn ein Lebensgefährte seine eigene frühere Existenzgrundlage (Arbeitsstelle und Wohnung) zugunsten des anderen Lebensgefährten preisgibt, um mit diesem gemeinsam einen Betrieb zu führen und ein schon vorhandenes Reihenhaus endgültig einzurichten und abzuzahlen, dann gehört auch dieses Reihenhaus unter die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen und damit zum Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 1182, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1987/10/07 3 Ob 545/87 Veröff: JBl 1988,516 (kritisch Kerschner) = MietSlg 39/44 RechtssatznummerRS0022302