OGH Rechtssatz RS0011576 (6Ob645/87 (6Ob646/87) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011576 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl6Ob645/87 (6Ob646/87); 1Ob622/95; 10Ob33/04g; 10Ob83/07i; 8Ob67/11b; 5Ob232/23p NormABGB §477 RechtssatzDie Aufzählung der Feldservituten im § 477 ABGB ist demonstrativ. Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht.Die Aufzählung der Feldservituten im Paragraph 477, ABGB ist demonstrativ. Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-08 6 Ob 645/87 SZ 60/205 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 622/95 nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht. (T1) TE OGH 2006-10-24 10 Ob 33/04g nur T1 TE OGH 2007-10-09 10 Ob 83/07i nur T1 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 67/11b nur T1 TE OGH 2024-03-12 5 Ob 232/23p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011576