7Ob653/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.1987 Geschäftszahl7Ob653/87; 4Ob2275/96d NormABGB §1186;
RechtssatzDie Verletzung des Verbotes, ein schädliches Nebengeschäft zu unternehmen, begründet einen Anspruch der Gesellschaft bzw der Mitgesellschaft auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz. Jedenfalls verboten sind solche Geschäfte, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1987/10/15 7 Ob 653/87 TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2275/96d Vgl; Beisatz: Aus dem Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte des § 1186 ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen. (T1) Vgl; Beisatz: Aus dem Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte des Paragraph 1186, ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen. (T1) RechtssatznummerRS0022128