RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032413 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl4Ob338/87; 1Ob38/88 (1Ob39/88); 6Ob37/95; 6Ob2235/96m; 6Ob218/98x; 6Ob289/98p; 6Ob165/01k; 6Ob239/02v; 6Ob114/05s; 6Ob226/05m; 6Ob97/06t; 6Ob184/04h; 6Ob260/07i; 6Ob42/14s; 1Ob96/15x; 6Ob202/16y; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob105/17k; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob238/17v; 6Ob6/18b; 6Ob30/19h; 6Ob163/22x; 4Ob35/24m NormABGB §1330 BI RechtssatzEine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-20 4 Ob 338/87 Veröff: MR 1988,84 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 38/88 Auch; Veröff: SZ 61/205 = MR 1989,12 = WBl 1989,130 TE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95 Veröff: SZ 69/12 TE OGH 1997-03-12 6 Ob 2235/96m TE OGH 1998-09-10 6 Ob 218/98x Auch TE OGH 1999-03-25 6 Ob 289/98p Vgl auch; Beisatz: Für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung genügt schon, dass die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte. (T1) TE OGH 2001-08-23 6 Ob 165/01k Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte. (T2) TE OGH 2002-10-10 6 Ob 239/02v Auch TE OGH 2005-06-23 6 Ob 114/05s Auch; Beisatz: Hier: Die beanstandeten Äußerungen fielen nur gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin. Der Beklagte durfte annehmen, dass der Mitteilungsempfänger diese Äußerungen schon deshalb vertraulich behandeln werde, weil sie geeignet sein können, ein schiefes Licht auf seine Mandantin zu werfen. (T3) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m Vgl; Beisatz: Hier: Die Verschwiegenheitspflicht der Mitteilungsempfänger ergibt sich aus § 46 BDG. Diese waren ohne Rücksicht auf die im Schreiben enthaltene Ankündigung des Beklagten, allenfalls die Presse zu informieren, nicht befugt, selbst mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten. Die betreffende „Drohung" hebt die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht auf. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Die Verschwiegenheitspflicht der Mitteilungsempfänger ergibt sich aus Paragraph 46, BDG. Diese waren ohne Rücksicht auf die im Schreiben enthaltene Ankündigung des Beklagten, allenfalls die Presse zu informieren, nicht befugt, selbst mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten. Die betreffende „Drohung" hebt die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht auf. (T4) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 97/06t TE OGH 2006-11-30 6 Ob 184/04h Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die dem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung ist eine an die Gesellschaft, also die nach § 1330 ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung, sodass noch keine öffentliche Mitteilung vorliegt. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die dem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung ist eine an die Gesellschaft, also die nach Paragraph 1330, ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung, sodass noch keine öffentliche Mitteilung vorliegt. (T5) Beisatz: Hier: Zustellung an Organe und leitenden Prokuristen eines Kreditinstituts. (T6) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 260/07i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. (T7)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion vergleiche Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, AKG) nicht öffentlich iSd Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB. (T7) TE OGH 2014-03-13 6 Ob 42/14s Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 202/16y Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k Beis wie T2; Beisatz: „Nicht öffentlich“ im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind vor allem Eingaben an Behörden oder zuständige Stellen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T8)Beis wie T2; Beisatz: „Nicht öffentlich“ im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB sind vor allem Eingaben an Behörden oder zuständige Stellen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T8) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 24/17y Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe, deren Mitarbeiter gemäß § 106a Abs 3 AußStrG einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T9)Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe, deren Mitarbeiter gemäß Paragraph 106 a, Absatz 3, AußStrG einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T9) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 105/17k TE OGH 2017-10-25 6 Ob 28/17m Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Mitteilung an Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses: Eine schutzsuchende Frau darf im Hinblick auf den Zweck eines Frauenhauses mit der Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen rechnen. (T10) TE OGH 2017-11-21 6 Ob 151/17z Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 238/17v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der bloße Umstand, dass objektiv zwischen dem Empfänger der Äußerung und dem Beleidigten ein (dem Äußernden gar nicht bekanntes) besonderes Naheverhältnis besteht, mag dieses allenfalls auch durch vertragliche Verschwiegenheitspflichten gekennzeichnet sein, reicht noch nicht aus, die Tatbestandsmäßigkeit des § 1330 ABGB zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr der sich dem Äußernden bei Abgabe der Äußerung darbietende äußere Eindruck. (T11)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der bloße Umstand, dass objektiv zwischen dem Empfänger der Äußerung und dem Beleidigten ein (dem Äußernden gar nicht bekanntes) besonderes Naheverhältnis besteht, mag dieses allenfalls auch durch vertragliche Verschwiegenheitspflichten gekennzeichnet sein, reicht noch nicht aus, die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 1330, ABGB zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr der sich dem Äußernden bei Abgabe der Äußerung darbietende äußere Eindruck. (T11) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 163/22x Beis wie T2 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 35/24m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032413
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