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{'item': ['5Ob587/87', '6Ob190/98d', '1Ob7/08y', '5Ob2/14a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058909 Entscheidungsdatum20.10.1987 Geschäftszahl5Ob587/87; 6Ob190/98d; 1Ob7/08y; 5Ob2/14a NormFlVfGG §34 Abs3; FlVfGG §34 Abs4; FlurzusammenlegungsG 1971 §46; Stmk FlurzusammenlegungsG 1982 §50; sbg FLG §90 Abs4; sbg FLG §90 Abs5; JN §1 CVIIa RechtssatzVon der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens ist auch für eine ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffende Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit und die im Rahmen des Hauptverfahrens beantragte einstweilige Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot die Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-20 5 Ob 587/87 Veröff: EvBl 1988/74 S 372 TE OGH 1999-03-11 6 Ob 190/98d Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Streitigkeit über die Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes stellt eine Streitigkeit "über Eigentum und Besitz" im Sinne des § 102 Abs 2 lit a Oö FLG dar die (weiteren) Begehren auf Beseitigung und Unterlassung stellen sich als Ausfluss der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit dar, sodass auch diese Begehren ihrer Art nach den im § 102 Abs 2 lit a Oö FLG bezeichneten Streitigkeiten zuzuordnen sind. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Streitigkeit über die Einverleibung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes stellt eine Streitigkeit "über Eigentum und Besitz" im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, Litera a, Oö FLG dar die (weiteren) Begehren auf Beseitigung und Unterlassung stellen sich als Ausfluss der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit dar, sodass auch diese Begehren ihrer Art nach den im Paragraph 102, Absatz 2, Litera a, Oö FLG bezeichneten Streitigkeiten zuzuordnen sind. (T1) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 7/08y Auch; nur: Von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens ist auch für eine ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffende Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit die Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen. (T2) Beisatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende oder nur die dienende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. (T3) TE OGH 2014-01-21 5 Ob 2/14a Vgl auch; Beisatz: Die Wirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Einleitung eines Zusammenlegungs‑, Teilungs‑ oder Regulierungsverfahrens (Agrarverfahrens) ist durch § 44 Abs 1 letzter Satz FlVfGG BGBl 1951/103 ‑ hier in Verbindung mit §§ 57 bis 59 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 ‑ geregelt. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung steht ausschließlich der Agrarbehörde zu. Wird ‑ wie hier ‑ durch Bescheid ausgesprochen, dass die begehrte Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie gemäß § 59 Abs 2 letzter Satz StZLG seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Wirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Einleitung eines Zusammenlegungs‑, Teilungs‑ oder Regulierungsverfahrens (Agrarverfahrens) ist durch Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz FlVfGG BGBl 1951/103 ‑ hier in Verbindung mit Paragraphen 57 bis 59 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 ‑ geregelt. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung steht ausschließlich der Agrarbehörde zu. Wird ‑ wie hier ‑ durch Bescheid ausgesprochen, dass die begehrte Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie gemäß Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz StZLG seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.