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{'item': ['10ObS69/87', '10ObS126/87', '10ObS48/89', '9ObA62/89', '9ObA72/90', '10ObS298/89', '10ObS386/90', '10ObS88/91', '10ObS5/92', '3Ob15/93', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085474 Entscheidungsdatum20.10.1987 Geschäftszahl10ObS69/87; 10ObS126/87; 10ObS48/89; 9ObA62/89; 9ObA72/90; 10ObS298/89; 10ObS386/90; 10ObS88/91; 10ObS5/92; 3Ob15/93; 10ObS182/97f; 10ObS127/98v; 10ObS56/99d; 10ObS108/00f; 10ObS90/03p; 10ObS50/05h; 10ObS124/07v; 6Ob37/09y; 10ObS88/09b; 8ObA53/09s; 8ObA8/12b; 10ObS143/17b; 4Ob163/19b; 10ObS44/20y; 10ObS149/20i; 10ObS1/21a; 10ObS29/21v; 10ObS19/21y; 10ObS67/22h NormASVG §324 Abs3; ASVG §324 Abs4; ASVG §354 Z1; ASGG §65 Abs1 Z1; ASGG §73; JN §1 CIc RechtssatzDie Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache beziehungsweise Sozialrechtssache. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-20 10 ObS 69/87 Veröff: SZ 60/215 = SSV-NF 1/42 TE OGH 1987-11-17 10 ObS 126/87 Beisatz: Das Nichtvorliegen einer Sozialrechtssache führt zur Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T1) Veröff: SSV-NF 1/55 TE OGH 1989-02-07 10 ObS 48/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-06-14 9 ObA 62/89 Veröff: SZ 62/108 = JBl 1990,196 = Arb 10804 TE OGH 1990-03-14 9 ObA 72/90 TE OGH 1990-06-26 10 ObS 298/89 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klage eines Häftlings gegen die Überweisung von achtzig Prozent seiner Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuss gemäß § 324 Abs 4 ASVG. (T2) Veröff: SSV-NF 4/89Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klage eines Häftlings gegen die Überweisung von achtzig Prozent seiner Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuss gemäß Paragraph 324, Absatz 4, ASVG. (T2) Veröff: SSV-NF 4/89 TE OGH 1991-01-29 10 ObS 386/90 Veröff: SSV-NF 5/4 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 88/91 Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/36 TE OGH 1992-01-28 10 ObS 5/92 Beisatz: Hier: Einbehaltung der Pension wegen Drittschuldnerexekution. (T3) TE OGH 1993-04-28 3 Ob 15/93 Auch; Veröff: SZ 66/55 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 182/97f Beisatz: Hier: Klage gegen die Einbehaltung bzw den Übergang eines Leistungsanspruches infolge § 324 Abs 3 ASVG. (T4)Beisatz: Hier: Klage gegen die Einbehaltung bzw den Übergang eines Leistungsanspruches infolge Paragraph 324, Absatz 3, ASVG. (T4) TE OGH 1998-08-18 10 ObS 127/98v Beis wie T4; Beisatz: Angesichts der Vollstreckbarkeit der in § 1 Z 11 EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen, zumal dadurch der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet ist. (T5) Beisatz: Hier: Klage des Versicherten, weil bescheidgemäß die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht an ihn, sondern an einen (ausländischen) Dritten erfolgte. (T6)Beis wie T4; Beisatz: Angesichts der Vollstreckbarkeit der in Paragraph eins, Ziffer 11, EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen, zumal dadurch der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet ist. (T5) Beisatz: Hier: Klage des Versicherten, weil bescheidgemäß die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht an ihn, sondern an einen (ausländischen) Dritten erfolgte. (T6) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 56/99d Beis wie T1 TE OGH 2000-12-19 10 ObS 108/00f Beis ähnlich wie T6; Beis wie T5 nur: Angesichts der Vollstreckbarkeit der in § 1 Z 11 EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. (T7); Beisatz: Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung ist weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen. (T8)Beis ähnlich wie T6; Beis wie T5 nur: Angesichts der Vollstreckbarkeit der in Paragraph eins, Ziffer 11, EO erfassten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. (T7); Beisatz: Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung ist weder eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen. (T8) TE OGH 2003-07-01 10 ObS 90/03p Vgl aber; Beisatz: Dem bezugsberechtigten Personenkreis steht nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten (nach § 12 Abs 1 TirPGG) ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen mit der dazugehörigen rechtlich geschützten Verfahrensposition zu. (T9)Vgl aber; Beisatz: Dem bezugsberechtigten Personenkreis steht nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten (nach Paragraph 12, Absatz eins, TirPGG) ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen mit der dazugehörigen rechtlich geschützten Verfahrensposition zu. (T9) TE OGH 2005-08-09 10 ObS 50/05h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-11-27 10 ObS 124/07v Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt. Der Sozialversicherungsträger nimmt in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten. (T10); Bem: Ablehnung der teilweise abweichenden Entscheidung 3 Ob 248/05z. (T11) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 37/09y Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, es könne sich nur um einen Anspruch im Rahmen der Pensionsauszahlung handeln. In diesem Fall ist aber Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben. (T12) TE OGH 2009-06-16 10 ObS 88/09b Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2010-01-28 8 ObA 53/09s Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Klage des Überweisungsgläubigers auf Auszahlung gepfändeter Pensionsbezüge. (T13) TE OGH 2012-02-28 8 ObA 8/12b Auch; Vgl Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2018-03-14 10 ObS 143/17b Vgl auch; Beisatz: Hier: Auf den Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsbegehren. (T14) TE OGH 2019-10-24 4 Ob 163/19b Beisatz: Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist § 65 ASGG analog anzuwenden. (T15)Beisatz: Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist Paragraph 65, ASGG analog anzuwenden. (T15) Beisatz: Auch Leistungsbescheide anderer Selbstverwaltungskörper, insbesondere der Wohlfahrtseinrichtungen von Kammern, stellen einen Exekutionstitel dar. (T16) Hier: Streit über die Auszahlung einer bescheidmäßig zuerkannten Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG (Witwenpension). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungssache, die den ordentlichen Gerichten entzogen ist. (T17) TE OGH 2020-04-08 10 ObS 44/20y TE OGH 2020-12-15 10 ObS 149/20i Beisatz: Die Ansicht der Entscheidung 4 Ob 163/19b zu T15 wird ausdrücklich abgelehnt. (T18) TE OGH 2021-02-26 10 ObS 1/21a Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf „richtige“ Auszahlung der Ausgleichszulage 12 mal jährlich ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T19)Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf „richtige“ Auszahlung der Ausgleichszulage 12 mal jährlich ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. (T19) TE OGH 2021-03-30 10 ObS 29/21v Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach § 324 Abs 4 ASVG bei einem nach § 429 Abs 4 StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T20)Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 324, Absatz 4, ASVG bei einem nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. (T20) TE OGH 2021-04-27 10 ObS 19/21y Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T20 TE OGH 2022-06-21 10 ObS 67/22h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Begehren auf neuerliche Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach Anweisung des Betrages an die geschäftsunfähige Versicherte statt an ihre Erwachsenenvertreterin. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085474

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.