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{'item': '10ObS89/87; 10ObS101/87; 10ObS40/88; 10ObS55/89; 10ObS351/88; 1ObS123/90; 10ObS196/90; 10ObS358/90; 10ObS363/90; 10ObS404/90; 10ObS389/90; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083884 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS89/87; 10ObS101/87; 10ObS40/88; 10ObS55/89; 10ObS351/88; 1ObS123/90; 10ObS196/90; 10ObS358/90; 10ObS363/90; 10ObS404/90; 10ObS389/90; 10ObS413/90; 10ObS153/91; 12ObS160/91; 10ObS332/91; 10ObS349/91; 10ObS20/92; 10ObS88/92; 10ObS193/92; 10ObS330/92; 10ObS33/93; 10ObS23/94; 10ObS138/94; 10ObS209/94; 10ObS32/96; 10ObS2351/96z; 10ObS140/97d; 10ObS443/97p; 10ObS447/97a; 10ObS357/97s; 10ObS139/98h; 10ObS343/98h; 10ObS387/98d; 10ObS180/99i; 10ObS56/00h; 10ObS218/99b; 10ObS160/00b; 10ObS5/00h; 10ObS213/01y; 10ObS233/01i; 10ObS95/02x; 10ObS103/03z; 10ObS43/04b; 10ObS150/07t; 10ObS32/10v; 10ObS81/10z; 10ObS25/12t; 10ObS81/14f; 10ObS153/14v; 10ObS59/15x; 10ObS65/18h; 10ObS123/19i; 10ObS40/20k; 10ObS76/21f; 10ObS14/22i; 10ObS85/22f; 10ObS27/23b; 10Obs90/23t; 10ObS119/23g; 10Obs82/24t; 10Obs62/24a; 10ObS112/24d; 10ObS115/24w; 10ObS7/25i; 10ObS131/24y; 10ObS30/25x; 10ObS102/25k NormASVG §99 BPGG §9 Abs2 BPGG §9 Abs4 WPGG §7 Abs2 WPGG §7 Abs4 RechtssatzDie Leistung kann nach Abs 1 nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen.Die Leistung kann nach Absatz eins, nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-20 10 ObS 89/87 Veröff: SSV-NF 1/43 TE OGH 1987-10-10 10 ObS 101/87 Auch; Veröff: SSV-NF 1/44 TE OGH 1988-04-26 10 ObS 40/88 nur: Die Leistung kann nach Abs 1 nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. (T1)nur: Die Leistung kann nach Absatz eins, nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. (T1) TE OGH 1989-02-21 10 ObS 55/89 TE OGH 1989-02-21 10 ObS 351/88 nur T1 TE OGH 1990-04-24 1 ObS 123/90 TE OGH 1990-05-29 10 ObS 196/90 TE OGH 1990-11-06 10 ObS 358/90 nur T1 TE OGH 1990-11-20 10 ObS 363/90 Beisatz: Wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. (T2) Veröff: SSV-NF 4/149 TE OGH 1990-12-18 10 ObS 404/90 Beis wie T2 TE OGH 1991-01-29 10 ObS 389/90 nur T1; Beisatz: Es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/5 TE OGH 1991-02-26 10 ObS 413/90 nur T1; Veröff: SSV-NF 5/17 TE OGH 1991-06-11 10 ObS 153/91 nur T1 TE OGH 1991-07-09 12 ObS 160/91 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1991-11-26 10 ObS 332/91 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1992-01-28 10 ObS 349/91 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Invaliditätspension. (T4) Veröff: SSV-NF 6/7 TE OGH 1992-02-11 10 ObS 20/92 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1992-04-28 10 ObS 88/92 Veröff: SSV-NF 6/53 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 193/92 Beisatz: Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt. (T5) TE OGH 1993-01-12 10 ObS 330/92 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 33/93 Beis wie T2 TE OGH 1994-02-08 10 ObS 23/94 Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1994-06-28 10 ObS 138/94 TE OGH 1994-09-27 10 ObS 209/94 Beis wie T5; Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 1996-02-27 10 ObS 32/96 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei Prüfung der Frage, ob seit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, ist zu erheben, welcher Zustand (welches Leistungskalkül) zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag. (T6) Beisatz: Hier: § 253d ASVG. (T7)Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei Prüfung der Frage, ob seit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, ist zu erheben, welcher Zustand (welches Leistungskalkül) zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag. (T6) Beisatz: Hier: Paragraph 253 d, ASVG. (T7) TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2351/96z nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 BPGG. (T8)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 9, Absatz 2, BPGG. (T8) TE OGH 1997-05-22 10 ObS 140/97d nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-20 10 ObS 443/97p Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 183 ASVG (T9)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 183, ASVG (T9) TE OGH 1998-02-09 10 ObS 447/97a nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 7 Abs 2 WPGG. (T10) Veröff: SZ 71/16nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Paragraph 7, Absatz 2, WPGG. (T10) Veröff: SZ 71/16 TE OGH 1998-05-19 10 ObS 357/97s Vgl auch TE OGH 1998-08-18 10 ObS 139/98h Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 343/98h nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 387/98d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Es genügt nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu dem zum Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes vorliegenden in Beziehung zu setzen, sondern es sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen. (T11); Beisatz: Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung sind nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen und die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen festzustellen (SSV-NF 10/110). Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist dann selbständig zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben (SSV-NF 9/52, ZAS B 1998, 29), dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T12) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 180/99i Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. (T13) TE OGH 2000-03-21 10 ObS 56/00h Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2000-04-18 10 ObS 218/99b Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 160/00b Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Pensionsbeziehers so weit wiederhergestellt ist, dass er nicht mehr als invalid oder berufsunfähig gilt. (T14) TE OGH 2000-06-27 10 ObS 5/00h Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 213/01y Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben, dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T15); Beisatz: Hier: § 6 Abs 4 TirPGG. (T16)Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben, dass sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. (T15); Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 4, TirPGG. (T16) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 233/01i Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 95/02x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 103/03z Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2004-05-18 10 ObS 43/04b Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 9 Abs 4 BPGG. (T17)Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 9, Absatz 4, BPGG. (T17) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 150/07t Auch; nur T1; Beisatz: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T18); Beis wie T11; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-03-23 10 ObS 32/10v Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 81/10z Auch; Beis wie T11; Beis wie T17 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 25/12t Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T18 TE OGH 2014-08-26 10 ObS 81/14f Auch; Beis wie T15 TE OGH 2015-04-28 10 ObS 153/14v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-10-22 10 ObS 59/15x Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 2018-10-23 10 ObS 65/18h Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T19) TE OGH 2019-09-13 10 ObS 123/19i Beis wie T5 TE OGH 2020-06-24 10 ObS 40/20k Beis wie T5 TE OGH 2022-01-25 10 ObS 76/21f Beis wie T5; Beisatz: In der Verringerung der Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände aufgrund einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder einer Gewöhnung und Anpassung an die Leiden kann eine nach § 99 Abs 1, Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG beachtliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung liegen. (T20); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T21)Beis wie T5; Beisatz: In der Verringerung der Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände aufgrund einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder einer Gewöhnung und Anpassung an die Leiden kann eine nach Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ASVG beachtliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung liegen. (T20); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T21) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 14/22i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-11-22 10 ObS 85/22f Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T22)Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd Paragraph 252, Absatz 3, ASVG vor. (T22) TE OGH 2023-07-24 10 ObS 27/23b nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-07-24 10 Obs 90/23t vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-04-16 10 ObS 119/23g vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-08-13 10 Obs 82/24t nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 TE OGH 2024-11-19 10 Obs 62/24a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-11-19 10 ObS 112/24d TE OGH 2024-11-19 10 ObS 115/24w TE OGH 2025-02-11 10 ObS 7/25i TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-24 10 ObS 30/25x TE OGH 2025-10-21 10 ObS 102/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083884

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