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OGH Rechtssatz RS0017207 (8Ob579/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017207 Entscheidungsdatum21.10.1987 Geschäftszahl8Ob579/87; 9ObA57/16x NormABGB §884; ZPO §204 Abs1 D RechtssatzSind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 204 ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des Paragraph 204, ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-10-21 8 Ob 579/87 TE OGH 2016-10-28 9 ObA 57/16x Auch; Veröff: SZ 2016/113 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017207

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