9ObA34/87
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1987 Geschäftszahl9ObA34/87 NormHbG §18;
ZPO §562 ff D;
ZPO §572;
RechtssatzDer Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach § 572 ZPO.Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach Paragraph 572, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 1987/10/21 9 ObA 34/87 RechtssatznummerRS0044907