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Europaius

9ObA34/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1987 Geschäftszahl9ObA34/87 NormHbG §18;

ZPO §562 ff D;

ZPO §572;

RechtssatzDer Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach § 572 ZPO.Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach Paragraph 572, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/10/21 9 ObA 34/87 RechtssatznummerRS0044907

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