RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1987 Geschäftszahl10ObS46/87; 10ObS49/87; 10ObS66/87; 10ObS105/87; 10ObS61/87; 10ObS88/87; 10ObS48/87; 10ObS43/87; 10ObS59/87; 10ObS109/87; 10ObS110/87; 10ObS41/87; 10ObS70/87; 10ObS67/87; 10ObS39/87; 10ObS134/87; 9ObS38/87; 10ObS7/88; 10ObS323/89; 10ObS301/89; 10ObS324/89; 10ObS113/90; 10ObS174/90; 10ObS218/91; 10ObS21/92; 10ObS372/91; 10ObS312/99a NormASVG §105a; RechtssatzZweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigsten teilweise zu ersetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1987/10/22 10 ObS 46/87 Veröff: SZ 60/223 = SSV-NF 1/46 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 49/87 Veröff: VersRdSch 1988,101 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 66/87 Veröff: JBl 1988,64 = AnwBl 1988,233 (Müller,187) TE OGH 1987/10/22 10 ObS 105/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 61/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 88/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 48/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 43/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 59/87 Veröff: ZAS 1988,53 (Tomandl) TE OGH 1987/10/22 10 ObS 109/87 TE OGH 1987/11/03 10 ObS 110/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 41/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 70/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 67/87 TE OGH 1987/10/22 10 ObS 39/87 TE OGH 1987/12/15 10 ObS 134/87 TE OGH 1988/01/27 9 ObS 38/87 TE OGH 1988/02/09 10 ObS 7/88 TE OGH 1989/10/10 10 ObS 323/89 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welche Kosten für eine Hilfskraft der Versicherte tatsächlich aufwendet oder welche Kosten einer sozialen oder öffentlichen Einrichtung für die Beschäftigung von Dienstnehmern anlaufen, sondern welche Kosten nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten durchschnittlich und üblicherweise aufzuwenden sind. (T2) Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welche Kosten für eine Hilfskraft der Versicherte tatsächlich aufwendet oder welche Kosten einer sozialen oder öffentlichen Einrichtung für die Beschäftigung von Dienstnehmern anlaufen, sondern welche Kosten nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten durchschnittlich und üblicherweise aufzuwenden sind. (T2) TE OGH 1989/09/26 10 ObS 301/89 Beisatz: Zubereitung einfach eßfertig zu machender Speisen. (T3) TE OGH 1989/12/05 10 ObS 324/89 Auch; Beisatz: Wurden sowohl der Zeitaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten des Mehraufwandes vom Berufungsgericht zulässigerweise nach § 273 ZPO ermittelt, besteht ein Ermessensspielraum, der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem OGH zusteht. Dieser kann die Entscheidung der zweiten Instanz daher dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua). (T4) Beis wie T1 Auch; Beisatz: Wurden sowohl der Zeitaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten des Mehraufwandes vom Berufungsgericht zulässigerweise nach Paragraph 273, ZPO ermittelt, besteht ein Ermessensspielraum, der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem OGH zusteht. Dieser kann die Entscheidung der zweiten Instanz daher dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua). (T4) Beis wie T1 TE OGH 1990/04/24 10 ObS 113/90 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: RZ 1993/23 S 76 TE OGH 1990/05/08 10 ObS 174/90 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 63/77 TE OGH 1991/11/12 10 ObS 218/91 Veröff: SSV-NF 5/115 TE OGH 1992/02/11 10 ObS 21/92 Auch; Beis wie T4; Beis wie T1 TE OGH 1992/04/28 10 ObS 372/91 Auch; Beisatz: Beim Hilflosenzuschuß handelt es sich nicht um die vollständige Abgeltung des durch die Hilflosigkeit verursachten Mehraufwands, sondern nur um einen Pauschalbeitrag zu den hiedurch verursachten Kosten. (T5) TE OGH 1999/11/30 10 ObS 312/99a Vgl auch RechtssatznummerRS0084227
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.