RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020833 Entscheidungsdatum03.11.1987 Geschäftszahl4Ob565/87; 6Ob583/86; 1Ob195/01k; 4Ob147/02z; 3Ob177/04g; 4Ob239/05h; 6Ob25/11m; 1Ob131/13s; 3Ob257/16i; 3Ob156/17p NormABGB §1109; ABGB §1111 B RechtssatzStellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor.Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-03 4 Ob 565/87 Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245 TE OGH 1988-02-23 6 Ob 583/86 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 195/01k Beisatz: Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat er es abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T1)Beisatz: Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach Paragraph 1111, ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat er es abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T1) TE OGH 2002-07-16 4 Ob 147/02z Beis wie T1; Beisatz: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden wäre. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in Paragraph 1109, ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden wäre. (T2) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 177/04g Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. (T3)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in Paragraph 1109, ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. (T3) TE OGH 2006-04-20 4 Ob 239/05h Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4) Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 25/11m Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s Auch TE OGH 2017-05-10 3 Ob 257/16i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-20 3 Ob 156/17p Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020833
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.