RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018438 Entscheidungsdatum22.11.2023 Geschäftszahl5Ob584/87; 1Ob14/95; 3Ob328/99b; 8Ob157/00x; 6Ob116/03g; 6Ob89/04p; 7Ob298/04f; 3Ob295/05m; 2Ob301/05m; 3Ob21/13d; 4Ob112/13v; 2Ob136/14k; 8Ob15/16p; 5Ob84/16p; 9Ob62/16g; 4Ob187/18f; 10Ob21/22v; 3Ob92/22h; 7Ob184/23v NormABGB §918 Abs2 VABGB §918 Abs2 römisch fünf RechtssatzDie Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (so schon 5 Ob 196/72 = RZ 1973/40). EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-03 5 Ob 584/87 Veröff: SZ 60/230 = MietSlg XXXIX/51 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 14/95 Auch TE OGH 2000-09-20 3 Ob 328/99b Beisatz: So ist eine als Gesamtposten bestellte Summe von Einzelposten grundsätzlich als Einheit zu qualifizieren. Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit kann sich aus dem Geschäftszweck beziehungsweise Leistungszweck ergeben (§ 920 ABGB). (T1)Beisatz: So ist eine als Gesamtposten bestellte Summe von Einzelposten grundsätzlich als Einheit zu qualifizieren. Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit kann sich aus dem Geschäftszweck beziehungsweise Leistungszweck ergeben (Paragraph 920, ABGB). (T1) TE OGH 2001-01-25 8 Ob 157/00x Beisatz: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools). (T2) TE OGH 2003-07-10 6 Ob 116/03g Auch TE OGH 2004-04-29 6 Ob 89/04p TE OGH 2005-01-12 7 Ob 298/04f Vgl auch TE OGH 2006-04-26 3 Ob 295/05m Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. (T3) TE OGH 2006-07-13 2 Ob 301/05m TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d Beisatz: Hier: Verkauf einer Liegenschaft. (T4) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 112/13v Beisatz: Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit der Vertragserfüllung wirft aber regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T5)Beisatz: Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit der Vertragserfüllung wirft aber regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T5) Beisatz: Hier: Teilbarkeit eines mehrere Gewerke und viele Teilpositionen umfassenden Gesamtbauauftrags. (T6) TE OGH 2014-12-18 2 Ob 136/14k TE OGH 2016-02-26 8 Ob 15/16p Auch TE OGH 2016-08-25 5 Ob 84/16p Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2017-09-27 9 Ob 62/16g Auch; Veröff: SZ 2017/107 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 187/18f Auch TE OGH 2022-05-24 10 Ob 21/22v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2022-06-22 3 Ob 92/22h Beis wie T3 TE OGH 2023-11-22 7 Ob 184/23v vgl; Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018438
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.