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{'item': '10ObS73/87; 10ObS137/88; 10ObS158/88; 10ObS41/88; 10ObS245/88; 10ObS324/88; 10ObS316/88; 10ObS358/88; 10ObS29/89; 10ObS69/89; 10ObS60/89; 10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084638 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl10ObS73/87; 10ObS137/88; 10ObS158/88; 10ObS41/88; 10ObS245/88; 10ObS324/88; 10ObS316/88; 10ObS358/88; 10ObS29/89; 10ObS69/89; 10ObS60/89; 10ObS100/89; 10ObS201/89; 10ObS161/89; 10ObS238/89; 10ObS393/89; 10ObS33/90; 10ObS267/89; 10ObS169/90; 10ObS270/90; 10ObS179/91; 10ObS288/91; 10ObS272/91; 10ObS114/92; 10ObS202/92; 10ObS252/92; 10ObS47/93; 10ObS44/93; 10ObS100/93; 10ObS124/93; 10ObS161/93; 10ObS217/93; 10ObS118/94; 10ObS200/95; 10ObS210/95; 10ObS2211/96m; 10ObS301/97f; 10ObS435/97m; 10ObS91/98z; 10ObS327/98f; 10ObS309/98h; 10ObS80/99h; 10ObS84/99x; 10ObS97/99h; 10ObS217/99f; 10ObS130/99m; 10ObS365/99w; 10ObS256/99s; 10ObS175/00h; 10ObS143/00b; 10ObS260/00h; 10ObS286/00g; 10ObS162/00x; 10ObS316/00v; 10ObS161/01a; 10ObS157/01p; 10ObS304/01f; 10ObS208/01p; 10ObS80/02s; 10ObS56/02m; 10ObS158/02m; 10ObS68/02a; 10ObS38/02i; 10ObS48/02k; 10ObS267/02s; 10ObS63/03t; 10ObS203/03f; 10ObS284/03t; 10ObS81/05t; 10ObS85/09m; 10ObS121/10g; 10ObS37/12g; 10ObS90/12a; 10ObS133/12z; 10ObS173/13h; 10ObS105/14k; 10ObS73/16g; 10ObS91/16d; 10ObS70/18v; 10ObS131/22w; 10ObS125/25t NormASVG §255 Abs2 Ba RechtssatzVoraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-03 10 ObS 73/87 Veröff: SZ 60/231 = SSV-NF 1/48 TE OGH 1988-06-14 10 ObS 137/88 Veröff: SZ 61/147 = SSV-NF 2/66 TE OGH 1988-06-28 10 ObS 158/88 Auch; Beisatz: Ein einhundertdreißig bis zweihundertzehn Stunden umfassender Kurs liegt weit unter dem Maß, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. (T1) Veröff: SZ 61/159 = SSV-NF 2/71 TE OGH 1988-09-06 10 ObS 41/88 Veröff: SSV-NF 2/78 TE OGH 1988-09-20 10 ObS 245/88 TE OGH 1988-12-20 10 ObS 324/88 nur: Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. (T2) TE OGH 1988-12-06 10 ObS 316/88 nur T2 TE OGH 1989-01-10 10 ObS 358/88 TE OGH 1989-02-07 10 ObS 29/89 TE OGH 1989-03-21 10 ObS 69/89 nur T2; Beisatz: Stanzer in Schuhfabrik. (T3) Veröff: SSV-NF 3/35 TE OGH 1989-05-09 10 ObS 60/89 Beisatz: Hier: Schweißer (T4) TE OGH 1989-05-09 10 ObS 100/89 nur T2; Veröff: SSV-NF 3/55 TE OGH 1989-07-04 10 ObS 201/89 TE OGH 1989-06-06 10 ObS 161/89 nur T2 TE OGH 1989-09-12 10 ObS 238/89 Auch; nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Auch; nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1989-12-05 10 ObS 393/89 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 33/90 TE OGH 1990-03-13 10 ObS 267/89 Beisatz: Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, gehört in den Tatsachenbereich. (T6) TE OGH 1990-05-29 10 ObS 169/90 nur T2; Veröff: SSV-NF 4/80 TE OGH 1990-10-23 10 ObS 270/90 nur T2; Beisatz: Kraftfahrzeuglenker, für dessen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, die über jene hinausgingen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. (T7) TE OGH 1991-07-09 10 ObS 179/91 Veröff: SSV-NF 5/79 TE OGH 1991-11-12 10 ObS 288/91 Beisatz: Hier: Lackierer (T8) Veröff: SSV-NF 5/122 TE OGH 1991-11-12 10 ObS 272/91 Auch; Veröff: SSV-NF 5/117 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 114/92 nur T2; Veröff: SSV-NF 6/69 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 202/92 Auch; nur T2 TE OGH 1992-10-13 10 ObS 252/92 Auch; Beisatz: Die Anmeldung und Entlohnung des Versicherten als Facharbeiter ist höchstens ein Indiz dafür, daß der Versicherte keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat. (T9) TE OGH 1993-03-18 10 ObS 47/93 Beis wie T6 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 44/93 TE OGH 1993-06-30 10 ObS 100/93 Beisatz: Die Frage, ob ein Matrose eine angelernte Tätigkeit ausübte, ist am Lehrberuf des Binnenschiffers zu messen (hier: Berufsschutz verneint). (T10) TE OGH 1993-07-13 10 ObS 124/93 nur T2 TE OGH 1993-09-21 10 ObS 161/93 TE OGH 1993-10-28 10 ObS 217/93 nur T2 TE OGH 1994-07-19 10 ObS 118/94 nur T2 TE OGH 1995-11-14 10 ObS 200/95 Beisatz: Es kommt darauf an, daß er (sie) über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. (T11) TE OGH 1995-11-14 10 ObS 210/95 TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2211/96m nur T2 TE OGH 1997-09-09 10 ObS 301/97f nur T2; Beisatz: Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen. (T12); Beisatz: Hier: Graveur (T13) TE OGH 1998-01-13 10 ObS 435/97m Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer. (T14) TE OGH 1998-03-10 10 ObS 91/98z nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Einem Verputzer-Facharbeiter, der im wesentlichen Naßputz- sowie Trockenausbauarbeiten, aber keine Stuckarbeiten verrichtete, kommt kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer, als Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder als Isoliermonteur zu. (T15) TE OGH 1998-10-13 10 ObS 327/98f nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Versicherter war überwiegend im Möbelhandel zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln eingesetzt. (T16) TE OGH 1998-10-20 10 ObS 309/98h Auch TE OGH 1999-05-04 10 ObS 80/99h Auch; Beis wie T11 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 84/99x Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 97/99h Vgl auch; nur T2 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 217/99f TE OGH 1999-11-30 10 ObS 130/99m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2000-02-22 10 ObS 365/99w Auch; nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Tätigkeit als Buschauffeur im gesamten europäischen Raum. (T17) Beisatz: Die Tätigkeit eines Autobusfahrers gehört zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. (T18) TE OGH 2000-04-04 10 ObS 256/99s Auch; Beisatz: Hier: Kraftfahrer. (T19) Beis wie T12 TE OGH 2000-07-25 10 ObS 175/00h nur T2 TE OGH 2000-06-27 10 ObS 143/00b Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Forstgartenarbeiter (Berufsschutz verneint). (T20) TE OGH 2000-10-03 10 ObS 260/00h Bei wie T4 TE OGH 2000-10-24 10 ObS 286/00g Beis wie T11; Beis ähnlich T12 TE OGH 2000-10-24 10 ObS 162/00x nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Es genügt nicht, dass der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen auch in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. (T21) Beisatz: Hier: Zimmerer. (T22) TE OGH 2000-11-14 10 ObS 316/00v Beisatz: Hier: Kellnerin (Restaurantfachfrau). (T23) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 161/01a nur T2; Beisatz: Die Tätigkeit einer Büglerin ist eine Hilfsarbeitertätigkeit, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse der Lehrberufe Damen- und Herrenkleidermacher umfaßt. (T24) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 157/01p nur T2; Beis wie T19 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 304/01f Auch; nur T2; Beis wie T14 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 208/01p Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2002-03-26 10 ObS 80/02s nur: Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. (T25) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 56/02m nur T2; Beisatz: Oder auch um mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches. (T26); Beis wie T12; Beisatz: Das Fehlen der Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten, die zwar in der Lehrausbildung vorgesehen sind, in dem Lehrberuf aber nur von einzelnen spezialisierten Arbeitern ausgeführt werden, spricht nicht gegen die Annahme eines angelernten Berufes. (T27); Beisatz: Der Mangel an Kenntnissen von - im Rahmen der Berufsausbildung vermitteltem - Theoriewissen fällt (nur) dann gegen einen Berufschutz des Klägers ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsmarkt erforderlich sind. (T28) TE OGH 2002-04-30 10 ObS 158/02m Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beiköchin. (T29) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 68/02a Auch; nur T2; Beis wie T26; Beis wie T11 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 38/02i Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung. (T30) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 48/02k Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. (T31); Beisatz: Betrieblich spezialisierte Schweißertätigkeiten im Rohrleitungsbau, die weder dem Berufsbild eines Schweißers noch dem eines "Heizungstechnikers" entsprechen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für den behaupteten angelernten Beruf "Heizungsmonteur" können auch an den Ausbildungsvorschriften für den durch die Verordnung BGBl II 1997/269 per 30. 6. 1998 aufgehobenen Lehrberuf Zentralheizungsbauer (VO BGBl 1973/492 idF BGBl 1981/37) oder dem korrespondierenden nunmehrigen Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation (§§ 16, 17 VO BGBl II 1997/269) gemessen werden. (T32)Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein angelernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. (T31); Beisatz: Betrieblich spezialisierte Schweißertätigkeiten im Rohrleitungsbau, die weder dem Berufsbild eines Schweißers noch dem eines "Heizungstechnikers" entsprechen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für den behaupteten angelernten Beruf "Heizungsmonteur" können auch an den Ausbildungsvorschriften für den durch die Verordnung BGBl römisch zwei 1997/269 per 30. 6. 1998 aufgehobenen Lehrberuf Zentralheizungsbauer (VO BGBl 1973/492 in der Fassung BGBl 1981/37) oder dem korrespondierenden nunmehrigen Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation (Paragraphen 16, 17, VO BGBl römisch zwei 1997/269) gemessen werden. (T32) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 267/02s Auch; nur T2; Beis wie T12 TE OGH 2003-03-04 10 ObS 63/03t Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2003-09-02 10 ObS 203/03f Beis wie T12; Beis wie T27; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Elektrotechniker, dem nicht nur theoretische (zB Sicherheitsvorschriften), sondern auch praktisch relevante (Grund-)Kenntnisse der Elektrotechnik fehlten. (T33) TE OGH 2004-02-10 10 ObS 284/03t Beis wie T11; Beisatz: Hier: Exdruderführer in der Gummiindustrie. (T34) TE OGH 2005-09-06 10 ObS 81/05t Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend, ob der Kläger nach einer entsprechenden Nachschulung möglicherweise einem qualifizierten Berufskraftfahrer gleichgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr entscheidend, dass er nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden musste, die von gelernten Berufskraftfahrern allgemein verlangt werden. (T35) TE OGH 2009-08-11 10 ObS 85/09m Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T36) TE OGH 2010-09-14 10 ObS 121/10g Auch TE OGH 2012-06-05 10 ObS 37/12g Auch TE OGH 2012-09-10 10 ObS 90/12a Vgl; Veröff: SZ 2012/85 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 133/12z Auch; Beis wie T30 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 173/13h Vgl; Beis wie T30 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 105/14k Vgl; Beis wie T30 TE OGH 2016-06-28 10 ObS 73/16g Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Montagehelfers im Schalterschrankbau als angelernter Elektroinstallationstechniker verneint. (T37) TE OGH 2016-07-19 10 ObS 91/16d Auch TE OGH 2018-07-17 10 ObS 70/18v TE OGH 2023-01-17 10 ObS 131/22w Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende theoretische Kenntnisse, sodass kein Berufsschutz als angelernter Textiltechnologe (früher Textilmechaniker) vorliegt. (T38) TE OGH 2025-12-09 10 ObS 125/25t vgl; Beisatz: Hier: Elektrotechniker. (T39) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084638

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