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OGH Rechtssatz RS0084661 (11Os11/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084661 Entscheidungsdatum03.11.1987 Geschäftszahl11Os11/87; 12Os63/96; 12Os37/04; 14Os100/08z; 2Ob238/09b; 4Ob173/12p NormASVG §114 Abs1; ASVG §114 Abs2; StGB §153c Abs1; StGB §153c Abs2 RechtssatzDem (bloß) faktischen Geschäftsführer einer GmbH, zu dessen tatsächlich übernommenem Agendenkreis das Einbehalten und die Abführung von Dienstnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen zählt, kommt Subjektqualität nach § 114 ASVG zu.Dem (bloß) faktischen Geschäftsführer einer GmbH, zu dessen tatsächlich übernommenem Agendenkreis das Einbehalten und die Abführung von Dienstnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen zählt, kommt Subjektqualität nach Paragraph 114, ASVG zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-03 11 Os 11/87 TE OGH 1996-10-24 12 Os 63/96 TE OGH 2005-03-10 12 Os 37/04 TE OGH 2008-11-04 14 Os 100/08z Beisatz: Subjektsqualität nach § 153c Abs 1 und 2 StGB kommt - soweit hier von Interesse - nur jenen natürlichen Personen zu, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, also zum Beispiel dem (eingetragenen wie auch dem faktischen) Geschäftsführer einer GmbH. Andere Personen kommen mangels der das Unrecht bestimmenden Subjektsqualität (§ 14 Abs 1 StGB) nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB in Betracht. (T1)Beisatz: Subjektsqualität nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB kommt - soweit hier von Interesse - nur jenen natürlichen Personen zu, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, also zum Beispiel dem (eingetragenen wie auch dem faktischen) Geschäftsführer einer GmbH. Andere Personen kommen mangels der das Unrecht bestimmenden Subjektsqualität (Paragraph 14, Absatz eins, StGB) nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB in Betracht. (T1) TE OGH 2010-09-15 2 Ob 238/09b Vgl; Veröff: SZ 2010/110 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 173/12p Auch

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