RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027889 Entscheidungsdatum04.11.1987 Geschäftszahl9ObA126/87; 9ObA250/99a; 9ObA27/01p; 9ObA204/01t; 9ObA267/01g; 9ObA86/01i; 8ObA308/01d; 9ObA224/02k; 9ObA43/04w; 9ObA80/07s; 9ObA180/08y; 9ObA15/20a NormAngG §6 Abs3; AVRAG §2 RechtssatzDienstzettel sind keine Rechtsfolgen nach sich ziehende Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen über schon vorher vereinbarte Vertragsbedingungen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-04 9 ObA 126/87 TE OGH 2000-02-16 9 ObA 250/99a Auch; Beisatz: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage" beziehungsweise "Vorstellungsmitteilung", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T1) TE OGH 2001-03-14 9 ObA 27/01p Auch; Beisatz: Die Übergabe des Dienstzettels gemäß § 2 Abs 1 beziehungsweise Abs 7 AVRAG bedeutete nicht, dass damit konstitutiv ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Dienstzettel hatte nur deklaratorische Bedeutung als schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beziehungsweise dessen Änderungen. (T2)Auch; Beisatz: Die Übergabe des Dienstzettels gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beziehungsweise Absatz 7, AVRAG bedeutete nicht, dass damit konstitutiv ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Dienstzettel hatte nur deklaratorische Bedeutung als schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beziehungsweise dessen Änderungen. (T2) TE OGH 2001-09-19 9 ObA 204/01t Beisatz: Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können die getroffenen Vereinbarungen nicht abändern. (T3); Beisatz: Dienstzettel sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auszufolgen; das bedeutet aber nicht, dass der Umstand, dass die entsprechende Urkunde vom Arbeitnehmer vorbereitet und dann vom Arbeitgeber unterfertigt wird, die Annahme eines Dienstzettel ausschließt. (T4) TE OGH 2001-11-28 9 ObA 267/01g Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstzettel liest und unterfertigt, kann ihm daher nicht eine auf Abänderung des tatsächlich geschlossenen Vertrages gerichtete Willenserklärung unterstellt werden. (T5) TE OGH 2001-11-28 9 ObA 86/01i Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Werden Arbeitnehmer mit dem Bemerken, die Unterfertigung sei eine "bloße Formsache" zur Unterfertigung des Dienstzettels veranlasst, kann von einem Konsens über einen Verzicht beziehungsweise eine Zustimmung zu einem Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers keine Rede sein. (T6) TE OGH 2001-12-13 8 ObA 308/01d TE OGH 2003-03-19 9 ObA 224/02k Auch; Beis wie T1 nur: Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T7); Beis wie T3 TE OGH 2004-04-21 9 ObA 43/04w Auch; Beis wie T1 nur: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. (T8); Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 80/07s Auch TE OGH 2009-02-24 9 ObA 180/08y Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2020-06-25 9 ObA 15/20a Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027889
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