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{'item': ['8Ob653/87', '4Ob552/88', '2Ob617/88', '5Nd513/96', '7Ob181/98p', '7Ob221/05h', '7Ob294/05v', '2Ob272/05x', '4Ob189/06g', '6Ob138/13g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074231 Entscheidungsdatum05.11.1987 Geschäftszahl8Ob653/87; 4Ob552/88; 2Ob617/88; 5Nd513/96; 7Ob181/98p; 7Ob221/05h; 7Ob294/05v; 2Ob272/05x; 4Ob189/06g; 6Ob138/13g NormHaager Minderjährigenschutzabk Art1; Haager Minderjährigenschutzabk Art4 RechtssatzDie Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Artikel 8, MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-05 8 Ob 653/87 Veröff: SZ 60/234 TE OGH 1988-05-10 4 Ob 552/88 Veröff: RZ 1988/41 S 169 = IPRax 1989,245 (Siehr, 253) TE OGH 1989-01-10 2 Ob 617/88 TE OGH 1996-11-04 5 Nd 513/96 Beisatz: Schutzmaßnahmen eines inländischen Gerichtes (§ 110 Abs 1 JN) zur Wahrung der Rechte eines Minderjährigen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung um ein im Inland gelegenes Haus sind durchaus möglich; es liegt daher im Interesse des Minderjährigen, die betreffenden Agenden gemäß § 111 JN sogleich jenem Gericht zu übertragen, zu dem persönliche und sachliche Anknüpfungspunkte bestehen. (T1)Beisatz: Schutzmaßnahmen eines inländischen Gerichtes (Paragraph 110, Absatz eins, JN) zur Wahrung der Rechte eines Minderjährigen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung um ein im Inland gelegenes Haus sind durchaus möglich; es liegt daher im Interesse des Minderjährigen, die betreffenden Agenden gemäß Paragraph 111, JN sogleich jenem Gericht zu übertragen, zu dem persönliche und sachliche Anknüpfungspunkte bestehen. (T1) TE OGH 1998-07-13 7 Ob 181/98p Vgl; Beisatz: Auch der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes kann Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist. (T2) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 221/05h TE OGH 2006-01-25 7 Ob 294/05v Beisatz: Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert. (T3); Veröff: SZ 2006/6 TE OGH 2006-03-16 2 Ob 272/05x Beisatz: Hier: Deutsche Mutter lebt mit deutschem Minderjährigen in Österreich; deutscher Vater in Deutschland. (T4) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 189/06g Vgl; Beisatz: Das entspricht in der Sache dem „Abtretungsverlangen" nach Art 14 Abs 3 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft samt Zusatzprotokoll vom 1. April 1955, BGBl 1956/213, idF des Ergänzungsvertrags vom 1. Juni 1966, BGBl 1968/99. (T5)Vgl; Beisatz: Das entspricht in der Sache dem „Abtretungsverlangen" nach Artikel 14, Absatz 3, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft samt Zusatzprotokoll vom 1. April 1955, BGBl 1956/213, in der Fassung des Ergänzungsvertrags vom 1. Juni 1966, BGBl 1968/99. (T5) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 138/13g Beis wie T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.