Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Selbstverwaltung im Bereich der Rechtsanwaltskammern.Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist kein Gericht,
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Selbstverwaltung im Bereich der Rechtsanwaltskammern. VfGH vom 14.12.1957, B 127/57; Veröff: JBl 1958,333 EntscheidungstexteTE OGH 1987/11/09 Bkd 1/87 nur: Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist kein Gericht,
(T1); Beisatz: Deshalb keine Anfechtungsbefugnis gemäß Art 140 B-VG. (T2) nur: Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist kein Gericht,
(T1); Beisatz: Deshalb keine Anfechtungsbefugnis gemäß Artikel 140, B-VG. (T2) TE OGH 1996/12/09 9 Bkd 1/96 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006/01/31 Bkv 8/05 Vgl; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist jedenfalls eine Kollegialbehörde „mit richterlichem Einschlag im Sinn Art 133 GZ 4 B-VG. Sie entscheidet auch in Verwaltungssachen als oberste oder letzte Instanz, und zwar auch dann, wenn sie zB über einen Delegierungsantrag als erste und letzte Instanz entscheidet (vgl VfSlg 4819, 4820, 6092). (T3) Vgl; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist jedenfalls eine Kollegialbehörde „mit richterlichem Einschlag im Sinn Artikel 133, GZ 4 B-VG. Sie entscheidet auch in Verwaltungssachen als oberste oder letzte Instanz, und zwar auch dann, wenn sie zB über einen Delegierungsantrag als erste und letzte Instanz entscheidet vergleiche VfSlg 4819, 4820, 6092). (T3) TE OGH 2009/03/16 Bkv 8/05 Auch; nur T1; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist als Gericht im Sinn des Art 234 Abs 3 EGV anzusehen. Da die Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verpflichtet, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. (T4) Auch; nur T1; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist als Gericht im Sinn des Artikel 234, Absatz 3, EGV anzusehen. Da die Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verpflichtet, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. (T4) RechtssatznummerRS0045740
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.