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{'item': ['1Ob34/87', '1Ob9/89', '1Ob35/92', '1Ob1/93', '1Ob72/97p', '1Ob207/98t', '1Ob3/00y', '1Ob210/00i', '1Ob178/00h', '1Ob65/08b', '1Ob152/10z',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082486 Entscheidungsdatum11.11.1987 Geschäftszahl1Ob34/87; 1Ob9/89; 1Ob35/92; 1Ob1/93; 1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 1Ob3/00y; 1Ob210/00i; 1Ob178/00h; 1Ob65/08b; 1Ob152/10z; 1Ob127/13b; 1Ob203/13d; 1Ob151/15k NormWRG §31; WRG §117 Abs4 RechtssatzDie Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat.Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-11 1 Ob 34/87 Veröff: SZ 60/235 TE OGH 1989-07-05 1 Ob 9/89 Veröff: SZ 62/130 TE OGH 1992-10-22 1 Ob 35/92 Auch; nur: Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. (T1); Beisatz: Hier: Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand. (T2) Veröff: SZ 65/136Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. (T1); Beisatz: Hier: Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand. (T2) Veröff: SZ 65/136 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 1/93 nur: Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat. (T3); Beisatz: Auch der Pächter einer Anlage durch deren Betrieb die Gefahr der Gewässerverunreinigung ausgelöst wurde, zählt zu dem vom Gesetz genannten Personenkreis. Gerade ihm kommt in hohem Maße die Pflicht, aber auch die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen zu setzen, zu. (T4) TE OGH 1997-08-27 1 Ob 72/97p nur T1; Beisatz: Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde dem Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG verhalten wird. (T5) Veröff: SZ 70/159nur T1; Beisatz: Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde dem Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG verhalten wird. (T5) Veröff: SZ 70/159 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 207/98t Veröff: SZ 72/47 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 3/00y Auch; Beisatz: Zu den Verpflichteten neben dem unmittelbaren Verursacher gehört auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. (T6) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 210/00i Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer durch den Eigentümer. (T7) TE OGH 2000-12-19 1 Ob 178/00h Ähnlich; Beisatz: Der Werkunternehmer haftet der klagenden Partei, dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst. (T8) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 65/08b Vgl auch; nur T1; Beisatz: „Nach Abs 1 Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T9)Vgl auch; nur T1; Beisatz: „Nach Absatz eins, Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T9) TE OGH 2010-09-14 1 Ob 152/10z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T10)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Absatz eins, (T10) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 127/13b Gegenteilig; Beisatz: Es besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. (T11) Beisatz: Die uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe nach den Entscheidungen 1 Ob 34/87 und 1 Ob 9/89 lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten. (T12); Veröff: SZ 2013/78 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 203/13d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 151/15k Vgl auch; Beis wie T1aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T13) Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.