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{'item': ['1Ob34/87', '1Ob35/92', '1Ob36/92', '1Ob1/93', '1Ob72/97p', '1Ob207/98t', '1Ob210/00i', '1Ob96/01a', '1Ob261/01s', '1Ob7/02i', '1Ob85/02k',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082526 Entscheidungsdatum11.11.1987 Geschäftszahl1Ob34/87; 1Ob35/92; 1Ob36/92; 1Ob1/93; 1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 1Ob210/00i; 1Ob96/01a; 1Ob261/01s; 1Ob7/02i; 1Ob85/02k; 1Ob187/04p; 1Ob51/09w; 1Ob206/10s; 1Ob127/13b; 1Ob203/13d NormWRG §31 RechtssatzAbwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (§ 31 Abs 1 WRG 1959).Abwehrmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959). EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-11 1 Ob 34/87 Veröff: SZ 60/235 TE OGH 1992-10-22 1 Ob 35/92 Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger) TE OGH 1993-03-22 1 Ob 36/92 Auch; Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 1/93 Auch TE OGH 1997-08-27 1 Ob 72/97p Auch; nur: Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. (T1) Veröff: SZ 70/159Auch; nur: Abwehrmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. (T1) Veröff: SZ 70/159 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 207/98t Auch; nur T1; Beisatz: Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T2); Veröff: SZ 72/47 TE OGH 2000-11-28 1 Ob 210/00i Auch TE OGH 2001-05-29 1 Ob 96/01a nur T1; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß § 31 Abs 2 WRG der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T3)nur T1; Beisatz: Durch die Zitierung der Paragraphen 1297 und 1299 ABGB im Paragraph 31, Absatz eins, WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T3) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 261/01s Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es auf ein Verschulden gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip. (T4); Beisatz: Abwehrmaßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen. (T5); Beisatz: Der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten beziehungsweise zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet. (T6); Veröff: SZ 74/187Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es auf ein Verschulden gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip. (T4); Beisatz: Abwehrmaßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen. (T5); Beisatz: Der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten beziehungsweise zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet. (T6); Veröff: SZ 74/187 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 7/02i Vgl; Beisatz: Bei der Verpflichtung des Verursachers nach § 31 Abs 3 WRG geht es primär um Schadenverhütungs- bzw Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die unverzüglich zu setzen sind. (T7)Vgl; Beisatz: Bei der Verpflichtung des Verursachers nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG geht es primär um Schadenverhütungs- bzw Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die unverzüglich zu setzen sind. (T7) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 85/02k Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung trifft den Verursacher von Verunreinigungen nämlich auch dann, wenn er nicht mehr Eigentümer (oder Nutzungsberechtigter) der Liegenschaft ist. (T8) TE OGH 2004-10-12 1 Ob 187/04p Auch; Beisatz: War aber die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. (T9)Auch; Beisatz: War aber die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. (T9) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 51/09w nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2011-01-25 1 Ob 206/10s Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T10); Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 127/13b Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/78 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 203/13d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082526

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.