RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021507 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob35/87; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 1Ob71/04d; 9ObA110/07b; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 9ObA84/12m; 1Ob190/14v; 1Ob106/15t; 1Ob56/18v; 1Ob94/18g; 1Ob148/23f; 1Ob82/23z; 1Ob170/23s; 1Ob173/24h; 1Ob167/24a NormABGB §1157 AHG §1 Cd13 Oö POG 1992 §48 RechtssatzDie im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde.Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im Paragraph 1157, ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-11 1 Ob 35/87 Veröff: SZ 60/236 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2192/96a Veröff: SZ 69/148 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2184/96z TE OGH 2004-06-25 1 Ob 71/04d Auch; Beisatz: Hoheitliche Fürsorgepflicht. (T1) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 110/07b Vgl aber; Beisatz: Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof. (T2) Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T3) Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T4)Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T4) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 131/08h Auch; Beisatz: Der Beamte kann, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, gegen den Rechtsträger, der ihn ernannte, Amtshaftungsansprüche stellen, insbesondere wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen. (T5)Auch; Beisatz: Der Beamte kann, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, gegen den Rechtsträger, der ihn ernannte, Amtshaftungsansprüche stellen, insbesondere wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, AHG vorliegen. (T5) Beisatz: Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. (T6) Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T7) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 153/09w Auch; Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflichten durch Organe des zuständigen Rechtsträgers kann Schadenersatzansprüche nach dem AHG auslösen. (T8) TE OGH 2012-11-26 9 ObA 84/12m Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger. (T9) Veröff: SZ 2012/128 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 190/14v Auch TE OGH 2015-11-24 1 Ob 106/15t TE OGH 2018-07-17 1 Ob 56/18v Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobbing- (besser: Bossing-)Handlungen des mit der Wahrung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten. (T10) TE OGH 2018-07-17 1 Ob 94/18g Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 148/23f Beisatz wie T8 Beisatz: Das in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T11)Beisatz: Das in Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T11) Anm: Vgl RS0134509.Anmerkung, Vgl RS0134509. TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG. (T12) TE OGH 2023-11-16 1 Ob 170/23s Beisatz: Hier: Zur Fürsorgepflicht in Zusammenhang mit zur Verfügung gestellten Fahrersitzen und einer Wirbelsäulenerkrankung eines Busfahrers. Fürsorgepflichtverletzung verneint, auch hinsichtlich der Rückgängigmachung eines vom Bediensteten eigenmächtig vorgenommenen Bustauschs. (T13) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 173/24h Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 Beisatz: Die Pflicht, auf die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu achten, diese zu kontrollieren und jede Überschreitung zu verhindern, ist der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zuzuordnen. (T14) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 167/24a Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021507
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