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1Ob35/87

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026381 Entscheidungsdatum11.11.1987 Geschäftszahl1Ob35/87; 1Ob8/88; 1Ob3/91; 1Ob1/91; 1Ob25/91; 1Ob43/91; 1Ob4/92; 1Ob9/92; 1Ob17/92; 1Ob3/92; 1Ob10/92; 1Ob37/93; 1Ob24/94; 1Ob21/94; 1Ob28/94; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob8/95; 1Ob51/95; 1Ob2060/96i; 1Ob1043/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2191/96d; 1Ob10/96; 1Ob191/99s; 1Ob9/00f; 1Ob12/00x; 1Ob98/00v; 1Ob169/00k; 1Ob105/01z; 1Ob285/00v; 9ObA80/03k; 8ObA70/03g; 1Ob51/06s; 1Ob199/16w; 1Ob79/19b NormABGB §1299 A3; AHG §1 Ca; OrgHG §2 Rechtssatz§ 1299 ABGB gilt auch für den an Organe der nach dem AHG haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens.Paragraph 1299, ABGB gilt auch für den an Organe der nach dem AHG haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-11 1 Ob 35/87 Veröff: SZ 60/236 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 8/88 Veröff: ZVR 1989/94 S 151 TE OGH 1991-02-13 1 Ob 3/91 Veröff: ÖA 1992,90 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 1/91 Veröff: JBl 1991,526 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 25/91 Auch TE OGH 1992-01-15 1 Ob 43/91 Auch TE OGH 1992-02-19 1 Ob 4/92 Auch TE OGH 1992-04-01 1 Ob 9/92 Auch; Veröff: SZ 65/2 = JBl 1992,649 (Apathy) = ZfRV 1993,125 = ZVR 1993/126 S 281 TE OGH 1992-06-24 1 Ob 17/92 Auch TE OGH 1992-10-07 1 Ob 3/92 Auch; Veröff: SZ 65/125 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 10/92 Auch TE OGH 1994-02-16 1 Ob 37/93 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 24/94 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 21/94 Auch TE OGH 1995-01-27 1 Ob 28/94 Auch TE OGH 1995-07-27 1 Ob 18/95 Auch; Veröff: SZ 68/133 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95 Auch; Veröff: SZ 68/191 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 51/95 Auch TE OGH 1996-03-26 1 Ob 2060/96i TE OGH 1996-03-26 1 Ob 1043/95 Auch TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2192/96a Veröff: SZ 69/148 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2191/96d Veröff: SZ 69/147 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 10/96 Auch TE OGH 1999-11-23 1 Ob 191/99s Auch TE OGH 2000-03-28 1 Ob 9/00f Beisatz: Daher umfasst die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden des Organs. (T1) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 12/00x Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/150 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 98/00v Beis wie T1; Beisatz: Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften. (T2) TE OGH 2001-02-27 1 Ob 169/00k Beis wie T1 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 105/01z TE OGH 2001-08-07 1 Ob 285/00v Beis wie T2; Veröff: SZ 74/133 TE OGH 2003-10-08 9 ObA 80/03k Vgl; Beisatz: Wenngleich § 1299 ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann, schließt diese Bestimmung die Anwendung des §§ 2 OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden. (T3)Vgl; Beisatz: Wenngleich Paragraph 1299, ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann, schließt diese Bestimmung die Anwendung des Paragraphen 2, OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden. (T3) TE OGH 2003-11-13 8 ObA 70/03g Vgl auch; Beisatz: § 1299 ABGB hat für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann. Aus § 1299 ABGB lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Vermutung des Vorliegens entsprechend vorausgesetzter Kenntnisse und Fähigkeiten unwiderleglich ist. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse an sich. Wer eine § 1299 ABGB zu unterstellende Tätigkeit ausübt, gibt jedoch nicht zu erkennen, dass er die geforderten Fähigkeiten unter allen Umständen einsetzen kann. Somit sind alle anderen subjektiv nach § 1297 ABGB zu berücksichtigenden Umstände, soferne es nicht um die Kenntnisse und Fähigkeiten an sich geht, im Rahmen des § 1299 ABGB zu berücksichtigen, zB also die subjektive Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens. (T4); Beisatz: Hier: Eine schwere Erkrankung bei der Beurteilung des Verschuldensgrades zu berücksichtigen ist vertretbar. (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 1299, ABGB hat für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann. Aus Paragraph 1299, ABGB lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Vermutung des Vorliegens entsprechend vorausgesetzter Kenntnisse und Fähigkeiten unwiderleglich ist. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse an sich. Wer eine Paragraph 1299, ABGB zu unterstellende Tätigkeit ausübt, gibt jedoch nicht zu erkennen, dass er die geforderten Fähigkeiten unter allen Umständen einsetzen kann. Somit sind alle anderen subjektiv nach Paragraph 1297, ABGB zu berücksichtigenden Umstände, soferne es nicht um die Kenntnisse und Fähigkeiten an sich geht, im Rahmen des Paragraph 1299, ABGB zu berücksichtigen, zB also die subjektive Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens. (T4); Beisatz: Hier: Eine schwere Erkrankung bei der Beurteilung des Verschuldensgrades zu berücksichtigen ist vertretbar. (T5) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 51/06s Beisatz: Hier: Entscheidend ist somit, welches Verhalten von einem verantwortungsbewussten und um eine Erforschung der Rechtslage bemühten Bürgermeister bzw von mit derartigen Kompetenzen betrauten Mitgliedern des Gemeindevorstands zu erwarten war. (T6) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w Auch TE OGH 2019-08-29 1 Ob 79/19b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026381

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