OGH Rechtssatz RS0018555 (3Ob542/87 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018555 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl3Ob542/87; 7Ob611/95; 6Ob272/05a; 7Ob203/09t; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 3Ob238/15v; 4Ob197/16y; 7Ob52/25k NormABGB §929 RechtssatzDurch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des Paragraph 929, ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des Paragraph 928, ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.
EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-11 3 Ob 542/87 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 611/95 Ähnlich; Beisatz: Hier: Fehlende Baubewilligung. (T1) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind. (T2); Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. (T3); Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T4); Veröff: SZ 2006/19 TE OGH 2009-10-28 7 Ob 203/09t Auch TE OGH 2010-07-28 9 Ob 50/10h Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. (T5); Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft. (T6); Veröff: SZ 2010/91 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passus, dass die Verkäuferseite keine Gewähr „für irgendeine Beschaffenheit“ des Objekts leisten wolle in Verbindung mit einem modifizierenden Hinweis auf eine stattgefundene Besichtigung sowie die darauf beruhende („daher“) Kenntnis des Käufers vom Zustand des Objekts und einen Haftungsausschluss „für eine besondere Beschaffenheit, Flächenmaß und Bauzustand“. Ein derartiger Gewährleistungsverzicht ist nicht umfassend und erstreckt sich nicht auf geheime Mängel. (T7) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 238/15v Auch TE OGH 2016-10-25 4 Ob 197/16y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 52/25k vgl; Beisatz: Hier: Gewährleistungsausschluss, aber Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018555