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{'item': '3Ob588/87; 1Ob1660/93; 8Ob44/08s; 1Ob115/14i; 6Ob74/21g; 2Ob162/22w; 3Ob151/24p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011694 Entscheidungsdatum28.10.2024 Geschäftszahl3Ob588/87; 1Ob1660/93; 8Ob44/08s; 1Ob115/14i; 6Ob74/21g; 2Ob162/22w; 3Ob151/24p NormABGB §480 FlVfGG §6 oö FLG 1979 §24 RechtssatzAus einem Größenschluß aus § 6 Abs 1 des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.)Aus einem Größenschluß aus Paragraph 6, Absatz eins, des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden Paragraph 33, des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.) EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-11 3 Ob 588/87 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 1660/93 Vgl auch; Beisatz: Anders auch nach dem in der Steiermark vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 26.4.1909, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGnVBl 1909/

  1. (T1)Vgl auch; Beisatz: Anders auch nach dem in der Steiermark vorher geltenden Paragraph 33, des Gesetzes vom 26.4.1909, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGnVBl 1909/
  2. (T1) TE OGH 2008-05-27 8 Ob 44/08s Auch; Beisatz: Hier: Der erkennende Senat sieht schon aufgrund des Wortlauts des §24 Oö. FLG keine Veranlassung, von dem in der Entscheidung gezogenen Größenschluss abzugehen. (T2); Veröff: SZ 2008/70 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 115/14i Vgl aber; Beisatz: Nach § 33 des Gesetzes vom
  3. Februar 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16 (entspricht § 16 des Gesetzes RGBl 1883/92) fallen Grunddienstbarkeiten nur weg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Davon kann bei einem Wasserleitungsrecht, das der Nutzwasserversorgung dient, nicht ausgegangen werden. Daher hatte das Zusammenlegungsverfahren auf den Verlauf der Ersitzungszeit keinen Einfluss. (T3)Vgl aber; Beisatz: Nach Paragraph 33, des Gesetzes vom
  4. Februar 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16 (entspricht Paragraph 16, des Gesetzes RGBl 1883/92) fallen Grunddienstbarkeiten nur weg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Davon kann bei einem Wasserleitungsrecht, das der Nutzwasserversorgung dient, nicht ausgegangen werden. Daher hatte das Zusammenlegungsverfahren auf den Verlauf der Ersitzungszeit keinen Einfluss. (T3) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 74/21g Vgl; Beisatz: Hier: Hier § 31 Abs 1 stmk ZLG
  5. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Hier Paragraph 31, Absatz eins, stmk ZLG
  6. (T4) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 162/22w TE OGH 2024-10-28 3 Ob 151/24p vgl; nur: Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (T5) Beisatz: Hier: hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 24 Abs 1 oö FLG 1979 auch dann, wenn lediglich das dienende Grundstück in das Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren einbezogen war. (T6)Beisatz: Hier: hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 24, Absatz eins, oö FLG 1979 auch dann, wenn lediglich das dienende Grundstück in das Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren einbezogen war. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011694

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