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OGH Rechtssatz RS0059382 (4Ob382/87 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059382 Entscheidungsdatum02.06.2003 Geschäftszahl4Ob382/87; 3Ob77/92; 5Ob34/03s NormGmbHG §1 Abs1 GmbHG §4 Abs1 RechtssatzEine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden; ist aber der Unternehmensgegenstand mit der "Ausübung des Reisebürogewerbes" umschrieben, schließt dies von vornherein die Verfolgung ideeller Zwecke aus.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-17 4 Ob 382/87 TE OGH 1992-10-14 3 Ob 77/92 auch; nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden. (T1) Beisatz: Zweck einer GmbH braucht kein kommerzieller sein (hier: Betrieb einer Krankenanstalt, der Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeitsrecht zukommt). (T2) Anm: Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528 ff = RPflSlgE 1993/86Anmerkung, Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528 ff = RPflSlgE 1993/86 TE OGH 2003-06-02 5 Ob 34/03s nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke errichtet werden. (T3); Beisatz: Hier: Tourismusverbände, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, schließen sich zusammen und gründen eine GmbH. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059382

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