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Europaius

4Ob523/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.11.1987 Geschäftszahl4Ob523/87 NormABGB §974;

RechtssatzDas Recht des Prekaristen erlischt nicht schon mit dem Tod des Bittleihgebers. Der Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit; bei anderen tritt der Erbe in die Leistungspflicht ein (§ 1448 ABGB). Die Bittleihe besteht daher nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort.Das Recht des Prekaristen erlischt nicht schon mit dem Tod des Bittleihgebers. Der Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit; bei anderen tritt der Erbe in die Leistungspflicht ein (Paragraph 1448, ABGB). Die Bittleihe besteht daher nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/11/17 4 Ob 523/87 Veröff: JBl 1988,237 = SZ 60/246 RechtssatznummerRS0019049

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