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{'item': '4Ob580/87; 1Ob608/90; 1Ob578/91; 1Ob545/95; 3Ob558/95; 6Ob2305/96f; 1Ob79/97t; 8Ob124/97m; 1Ob218/97h; 1Ob255/98a; 9Ob42/03x; 7Ob168/06s; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069705 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl4Ob580/87; 1Ob608/90; 1Ob578/91; 1Ob545/95; 3Ob558/95; 6Ob2305/96f; 1Ob79/97t; 8Ob124/97m; 1Ob218/97h; 1Ob255/98a; 9Ob42/03x; 7Ob168/06s; 7Ob41/08t; 6Ob161/09h; 9Ob88/08v; 8Ob29/12s; 3Ob249/13h; 7Ob178/14y; 10Ob16/15y; 5Ob241/20g; 6Ob65/25i NormMRG §12 Abs1 MRG §14 Abs2 MRG §14 Abs3 RechtssatzAuch bei längerer Abwesenheit muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Ist die Abwesenheit bloß krankheitsbedingt, dann steht auch ihre längere Dauer der Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushaltes nicht entgegen, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht und ihre Verwirklichung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-17 4 Ob 580/87 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 608/90 Veröff: ImmZ 1991,150 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 578/91 Auch; Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95 Auch; Veröff: SZ 68/103 TE OGH 1995-08-31 3 Ob 558/95 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2305/96f TE OGH 1997-04-29 1 Ob 79/97t Auch; Beisatz: Wenn also eine Rückkehr des Hauptmieters in seine Mietwohnung nicht jedenfalls ausscheidet, ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung. (T1) TE OGH 1997-09-18 8 Ob 124/97m TE OGH 1998-01-27 1 Ob 218/97h Auch TE OGH 1999-02-23 1 Ob 255/98a Vgl auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben. (T2) TE OGH 2003-06-04 9 Ob 42/03x Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Mieter selbst erkrankt bzw pflegebedürftig wird, oder ein (Mit-)Mieter seine pflegebedürftige Ehegattin (ebenfalls Mitmieterin) ins "Seniorenheim" begleitet, um sie nicht allein zu lassen, es jedoch für möglich hält, nach ihrem Tod wieder in die Wohnung zurückzukehren. (T3) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 168/06s Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T4) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. (T5) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 161/09h nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein. (T6) TE OGH 2009-09-30 9 Ob 88/08v Auch TE OGH 2012-03-28 8 Ob 29/12s Auch TE OGH 2014-01-22 3 Ob 249/13h TE OGH 2015-02-18 7 Ob 178/14y Auch TE OGH 2015-03-24 10 Ob 16/15y Auch TE OGH 2021-06-28 5 Ob 241/20g Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 65/25i vgl; Beisatz wie T2; nur T5; nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069705

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.