RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069712 Entscheidungsdatum17.11.1987 Geschäftszahl4Ob580/87; 1Ob542/89; 4Ob515/90; 8Ob1555/90; 1Ob608/90; 2Ob569/90; 1Ob578/91; 1Ob545/95; 6Ob2305/96f; 7Ob85/97v; 1Ob79/97t; 8Ob124/97m; 9Ob220/98p; 1Ob255/98a; 3Ob14/01g; 9Ob42/03x; 7Ob168/06s; 7Ob41/08t; 6Ob117/08m; 6Ob161/09h; 9Ob88/08v; 8Ob29/12s; 7Ob178/14y; 10Ob16/15y; 1Ob120/19g; 9Ob15/20a; 7Ob64/21v; 5Ob241/20g NormMRG §12 Abs1; MRG §14 Abs2; MRG §14 Abs3 RechtssatzEin gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-17 4 Ob 580/87 TE OGH 1989-04-05 1 Ob 542/89 TE OGH 1990-04-24 4 Ob 515/90 TE OGH 1990-07-12 8 Ob 1555/90 Vgl auch; Beisatz: Kein gemeinsamer Haushalt bei langjährigem Aufenthalt und Tod des Mieters im Pflegeheim. (T1) TE OGH 1990-09-12 1 Ob 608/90 nur: Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. (T2) Veröff: ImmZ 1991,150 TE OGH 1990-09-05 2 Ob 569/90 Veröff: ImmZ 1991,150 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 578/91 Vgl auch; Beisatz: Hat der Mieter vor seinem Tod nicht den Willen bekundet, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren, dann kommt es für die Frage des gemeinsamen Haushalts nicht darauf an, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist. (T3) Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95 nur T2; Veröff: SZ 68/103 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2305/96f nur T2 TE OGH 1997-06-04 7 Ob 85/97v Auch; nur T2 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 79/97t Vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet. (T4) TE OGH 1997-09-18 8 Ob 124/97m TE OGH 1998-10-21 9 Ob 220/98p Beisatz: Solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde. (T5) Beisatz: Hier: Internatsaufenthalt - Rückkehr jeweils am Wochenende. (T6) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 255/98a TE OGH 2001-01-29 3 Ob 14/01g Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens betrifft nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens betrifft nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. (T7) TE OGH 2003-06-04 9 Ob 42/03x TE OGH 2006-08-30 7 Ob 168/06s Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T8) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t TE OGH 2008-10-01 6 Ob 117/08m Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 161/09h Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden. (T9) TE OGH 2009-09-30 9 Ob 88/08v Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nämlich dann nicht auf, wenn die Absicht bestand, bei Änderung der Sachlage die erzwungene Trennung zu beenden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich daher maßgeblich nach der Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nach der Rechtsprechung nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein. (T10) TE OGH 2012-03-28 8 Ob 29/12s TE OGH 2015-02-18 7 Ob 178/14y Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 16/15y Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2019-10-15 1 Ob 120/19g Beis wie T4 TE OGH 2020-05-14 9 Ob 15/20a Beis wie T7 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 64/21v Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2021-06-28 5 Ob 241/20g Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069712
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