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{'item': ['4Ob580/87', '5Ob598/89', '8Ob637/90', '7Ob624/90', '5Ob1591/92', '8Ob591/92', '7Ob612/95', '4Ob537/95 (4Ob1586/95)', '6Ob505/96', '6Ob2124/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069957 Entscheidungsdatum17.11.1987 Geschäftszahl4Ob580/87; 5Ob598/89; 8Ob637/90; 7Ob624/90; 5Ob1591/92; 8Ob591/92; 7Ob612/95; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 6Ob505/96; 6Ob2124/96p; 2Ob2371/96g; 6Ob75/98t; 8Ob331/97b; 10Ob103/00w; 8Ob65/02w; 4Ob237/05i; 5Ob70/06i; 7Ob273/07h; 7Ob145/09p; 4Ob192/09b; 3Ob129/13m; 4Ob187/13y; 5Ob107/15v; 4Ob210/17m; 9Ob79/17h; 1Ob174/22b NormMRG §14 Abs2; MRG §14 Abs3 RechtssatzDie Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1987-11-17 4 Ob 580/87 TE OGH 1989-12-12 5 Ob 598/89 nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T1) Veröff: SZ 62/200 TE OGH 1990-10-09 8 Ob 637/90 nur T1 TE OGH 1990-11-15 7 Ob 624/90 Auch; Beisatz: Rechtliche Gleichwertigkeit einer auf einem unmittelbar mit dem vermietenden oder sonst in dauernde Nutzung gebenden Eigentümer oder Genossenschaft oder Baurechtsberechtigten abgeschlossenen Vertrag beruhenden Wohnmöglichkeit mit der Ehewohnung, weil auch der nicht verfügungsberechtigte Ehepartner im Falle der Aufgabe des Rechtes durch den verfügungsberechtigten Ehepartner gegenüber dem Vermieter direkt sein Recht geltend machen kann. (T2) TE OGH 1992-10-27 5 Ob 1591/92 Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Wohnmöglichkeit bietet die dem Ehegatten der Klägerin zur Verfügung stehende insgesamt dreiundzwanzig Quadratmeter große Wohnung, zumal die Klägerin (nach den Feststellungen) zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter bereits schwanger war. (T3) TE OGH 1993-01-14 8 Ob 591/92 Auch TE OGH 1995-10-18 7 Ob 612/95 Vgl auch; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweislichen Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T4)Vgl auch; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweislichen Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T4) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 537/95 Ähnlich; nur T1; Veröff: SZ 68/169 TE OGH 1996-01-11 6 Ob 505/96 Vgl aber; nur: Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T5) TE OGH 1996-07-04 6 Ob 2124/96p nur T1 TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2371/96g Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T6)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht aus. (T6) TE OGH 1998-04-23 6 Ob 75/98t nur T1 TE OGH 1998-04-30 8 Ob 331/97b Vgl aber; Beisatz: Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen. (T7) Beisatz: Hier: Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T8) TE OGH 2000-05-02 10 Ob 103/00w nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T9) TE OGH 2002-03-28 8 Ob 65/02w TE OGH 2005-12-19 4 Ob 237/05i Vgl auch; Beisatz: Das dringende Wohnbedürfnis wird im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und nur dann verneint, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere ausreichende und angemessene sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird. (T10) Beisatz: Hier: Ca 15 m² großer Einzelraum ohne WC und Kochgelegenheit, sowie ohne Wasser- oder Kaminanschluss ist keine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit. (T11) TE OGH 2006-05-16 5 Ob 70/06i Vgl; nur T9; Beisatz: Hier: 30 m2 großes Mietobjekt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt vor allem auch für berufliche Zwecke benützt und benötigt wird. (T12) TE OGH 2008-01-23 7 Ob 273/07h nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse an. (T13) Beisatz: Hier: In einer 40 m² bzw 52 m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T14) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 145/09p Auch TE OGH 2010-01-14 4 Ob 192/09b Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m Auch; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 187/13y nur T1 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 107/15v Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T15); Veröff: SZ 2015/60Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des Paragraph 46, Absatz eins, MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T15); Veröff: SZ 2015/60 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 210/17m Auch TE OGH 2018-01-30 9 Ob 79/17h Auch TE OGH 2022-10-12 1 Ob 174/22b Vgl; Beisatz: Dass der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer über die Nutzung des Bestandobjekts der Gesellschaft entscheiden und dieses faktisch als Wohnung nützen könne, ist mit der Rechtsposition eines Hauptmieters nicht vergleichbar. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.